Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7359.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Fürstenthum,  Regierungsbezirk  Cöslin,  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Cäörlin  nach
Groß-Jestin  an  der  Colberg.  Schievelbeiner  Kreisstraße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Fürstenthumer
Kreise,  im  Regierungsbezirk  Cöslin,  beabsichtigten  Bau  der  Chaussee  von  Cörlin
nach  Groß=  Jestin  an  der  Colberg-  Schievelbeiner  Kreisstraße  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Fürstenthum  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Hrraße  Zugleich
will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uel  ernahmme  der  künftigen  mee  en
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
owie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
estimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch

verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  =  Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.  -

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Februar  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7360.)