Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 480 — 
Provinz Pommern, Regierungsbezirk Cöõöslin. 
Zinskupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Fuͤrstenthumer Kreises 
V. Emission 
Littr.. .... M . . .. 
über .. . Thaler zu vier einhalb Prozent Zinsen 
über 
.......... Thaler....·..Silbergrofchen. 
Der Inhaber diesen Jinskupons empfangt gegen dessen Rügabe in der 
Zeit vom . .ten. ... . bie .. resp. vom . ten. .... bis ...... . ... 
und späterhin die Zinsen bi vorbenannten Kreis- 5ol. ga für lis, Lbler 
venron bis. mit (in Buchst a .......... 
.......... Silbergroschen bei der * 1. Cöslin. 
Cöslin, den ten ... 
Die ständische Kreiskommission 5 8 Chausseebau im Fürstenthumer 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn en 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden 
Halbjahres an gerechnet, erhoben wird. 
  
PDrovinz Dommern, Kegierungebezirk Cöslin. 
TDalon 
zur 
Kreis-Obligation des Fürstenthumer Kreises 
V. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation 
des Fürstenthumer Kreiss V. Emission 
........... berThaleraHProzenthsen 
die.te Serte Zinskuponö für die fünf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Cöslin, sofern von Seiten des Inhabers der Obligation kein 
Widerspruch dagegen erhoben wird. 
Cöslin, den tten 18.. 
Die staͤndische Kreiskommission fur de Chausseebau im Fuͤrstenthumer 
Kreise 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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