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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 26 —
(Nr. 7361.) Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849.
(Gesetz Samml. S. 205.) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten
in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866.
mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11.
März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
§. 1.
Bis zum Erlasse des im Artikel 72. der Verfassungs-Urkunde vorbehal-
tenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den
durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der Preußi-
schen Monarchie vereinigten Landestheilen auf Grund der Verordnung vom 30.
Mai 1849. (Gesetz Samml. S. 205.) und des Artikels 2. der Verordnung vom
14. September 1867. (Gesetz Samml. S. 152. mit Ausschluß der durch den
Lor. des Gesetzes vom 27. Juni 1860. (Gesetz= Samml. S. 357.) aufgehobenen
orschriften wegen der Wahlbezirke und Wahlorte I§. 2. 3. und 26. am Ende,
und unter nachstehenden Maaßgaben.
§. 2.
Zu §. 5. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
1) In Urwahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen,
kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahl-
versammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und konnen Wahlversamm-
lungen für einen Theil desselben oder für jede einzelne Insel angesetzt
werden.
Zu H. 10. der Verordnung.
2) Bis die neu zu veranlagende Grundsteuer zur Echebung kommt, 1#
der Provinz Schleswig-Holstein bei der Bildung der Wahlabtheilungen
Johrgang 1860. (Nr. 7361—7302.) 64 als
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1869.