Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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als Grundsteuer die Landsteuer und die Kontribution, soweit dieselben 
noch fortzuentrichten sind, in Anrechnung zu bringen. Denselben treten 
in gleichem Umfange die unter den sogenannten stehenden Gefällen be- 
findlichen Beträge, welche den Karakter einer direkten Staatssteuer an 
sich tragen, hinzu, sobald die Aussonderung derselben gemäß F. 4. der 
Verordnung vom 28. April 1867. (Gesetz Samml. S. 543.) erfolgt 
sein wird. - 
g. 3 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, insbe- 
sondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden 
Behörden, hat das Staatsministerium im Wege des Reglements zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. . 
Gegeben Berlin, den 11. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
—— 
Nr. 7362.) Gesetz über die Anstellung im höheren Justizdienste. Vom 12. März 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang 
Unserer Monarchie, was folgt: 
Wer in einem Landestheile Unserer Monarchie nach den dort geltenden 
Bestimmungen die Besihigung erlangt hat, das Amt eines Richters bei einem 
Hollegialgerichte zu bekleiden, kann in allen Landestheilen Unserer Monarchie als 
Richter, Rechtsanwalt (Advokatanwalt, Advokat) oder als Beamter der Staats- 
anwaltschaft angestellt werden. 
Auf Fälle der Versetzung im Wege der Disziplinarstrafe findet diese Vor- 
schrift keine Amwendung, vielmehr bleiben in dieser Beziehung die bestehenden 
Vorschriften in Kraft. 
Dasselbe gilt für die Angehörigen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, 
welche diese Befähigung nach den bisher dort geltend gewesenen Bestimmungen 
bis zum 1. Januar 1869. und, von da an, nach den in einem Preußischen 
Landestheile geltenden Gesetzen erworben haben. 2 
8. 2.
	        
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