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g. 2.
Die Belehrung über die Wichtigkeit des Eides und die Eidesabnahme
selbst erfolgt durch die für letztere je nach der Art des Eides zuständige Behörde.
K. 3.
Inwiefern hierbei ein Rabbiner oder jüdischer Gelehrter zuzuziehen, bleibt
dem Ermessen der Behörde anheimgestellt.
K. 4.
Die für die Eidesleistung der Juden eingeführten sonstigen besonderen
Förmlichkeiten und Vorschriften werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1869.
(1I. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7365.) Gesetz, betreffend das Civilprozeß- Verfahren im Geltungsbereiche der Verord-
nung vom 21. Juni 1867. (Gesetz Samml. S. 885.). Vom 15. März 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen für die Landestheile, in welchen die Verordnung vom 24. Juni 1867.
über das Verfahren in Civilprozessen (Gesetz Samml. S. 885.) Geltung hat,
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
F. 1.
Die Amtsgerichte sind zuständig:
1) in Konkursen für die Entscheidung auch derjenigen Rechtsstreitigkeiten,
welche ihrem Gegenstande nach nicht der Zuständigkeit der Amtsgerichte
unterliegen,
2) ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes für das gesammte, die
Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen betreffende Verfahren, ein-
schließlich der Entscheidung über die Ertheilung des Zuschlags und des
Vertheilungsverfahrens, sowie einschließlich der Entscheidung solcher Rechts-
(Tr. 7364—7365.) strei-