Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sch die ständische Konmnission für den Chausseebau des Grelfswalder Kreises Namens 
es Kreises durch diese, für jeden Inhaber güllige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ..... Thalein Preußisch 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 21,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenig- 
stens jährlich Einem Prozent des gesammten Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldraten. 
Die Falgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,) den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu klindigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichmug ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Stralsund, sowie in der zu Stettin und Stralsund erschei- 
nenden Stralsunder resp. Norddeutschen Zeitung und dem Königlichen Staats- 
anzeiger. 
jeig Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Greifswald, und zwar auch in der nach dem 
Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
mrüchuliefenn. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
9 Wie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts. Ordnung Theil J. 
Titel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Greifswald. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. M 
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