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ist, wenn darüber nicht urkundlich etwas Anderes bestimmt worden, bei der
Schätzung davon auszugehen, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu ent—
richten sei.
S. S.
Bei Zehnten und anderen in Quoten des jeweiligen Natural= Ertrages
bestehenden Abgaben ist der Betrag an Naturalfrüchten, welche der Berechtigte
im Durchschnitte der Jahre beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirth-
schaftsart der pflichtigen Grundstücke zur Zeit der Ablösung sachverständig zu
bemessen. ·
Beim Getreide ist dieser Ertrag in Körnern und im Stroh besonders
festzusetzen. "
Der Geldwerth der Naturalfrüchte bestimmt sich nach den Vorschriften der
6. und 7.
Von dem Rohertrage werden die Kosten in Abzug gebracht, welche der
Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten.
Ven Sachverständigen bleibt überlassen zu beurtheilen, inwiewelt die vor-
zulegenden Zehnt= und ähnlichen Register, Grundsteuerkataster, sowe andere nach
ihrem Ermessen einzuziehende Nachrichten ohne Vermessung und Bonitirung für
die von ihnen vorzunehmenden Feststellungen ausreichend nd
S. 9.
Das Recht, Besitzveränderungs-Abgaben bei denjenigen Veränderungs-
fällen zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten,
wird ohne Entschädigung des Berechtigten aufgehoben.
Ferner fallen ohne Entschädigung fort alle für die Ausfertigung neuer
Verleihungs-Urkunden erhobenen Gebühren.
S. 10.
Als Faktoren für die Ermittelung des Werths der abzulösenden Besitz-
veränderungs-Abgaben sind maaßgebend:
1) die Jahl der auf ein Jahrhundert anzunehmenden Besitzveränderungsfälle;
2) der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe.
K. 11.
Es sind drei Besitzveränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen.
S. 12.
Ist der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe weder ein für allemal, noch
auch nach Prozenten des Werthes oder Erwerbspreises des verpflichteten Grund-
ückes rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche
in den letzten sechs Veränderungsfillen wirklich gezahlt oder zu zahlen gewesen
sind, und wenn dies nicht ermittelt werden kann, der Durchschnitt derjenigen
Beträge, welche bekannt sind, als Einheit zum Grumnde gelegt.
Besteht die Besitzveränderungs Abgabe in Prozenten von dem Werthe
oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstückes, so erfolgt die Feststellung v½n
(r. 7380.) ei