Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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bei der Ablösung zu Grimde zu legenden Werthes oder Preises nach dem in 
Pausch und Beßen durch Schiedsrichter zu Achtenden gemeinen Kaufwerthe. 
Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveränderungs-Abgabe nach Ver- 
schiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt der 
verschiedenen Beträge oder Prozentsätze als Einheit des Betrages oder Prozent- 
satzes der Besttzveränderungs-Abgaben anzusehen. 
S. 13. 6 v 
Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Beträge, welche 
nach vorstehenden Bestimmungen in einem Jahrhundert zu entrichten sein würden, 
bildet den Jahreswerth der abzulösenden Besitzveränderungs · Abgabe. 
KG. 14. 
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem eine Provokation auf Ablöfung bei 
der Auseinandersetzungsbehörde angebracht wird, darf von denjenigen Grund- 
güdnn, auf welche sich die Provokation erstreckt, für die später sich ereignenden 
esitzveränderungsfälle die Besitzveränderungs-Abgabe nicht mehr gefordert werden. 
Dagegen ist von eben diesem Zeitpunkte ab der zu ermittelnde Jahreswerth 
G. 13.) von den Verpflichteten zu entrichten. 
15. 
it Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung 
gestellt. 
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer 
bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Zahl 
dieser Jahre getheilt und der Quotient stellt alsdann den Lahurzwerch, der 
Abgabe dar. 
§ 16 
Die Ablösung der im Titel I. des Gesetzes vom 17. März 1868. (Gesetz- 
Samml. für 1868. S. 249.) für ablösbar erklärten gewerblichen Berechtigungen 
Gott nach den Bestimmungen des gedachten und nicht des gegenwärtigen 
esetzes. 
G. 17. 
Die Gegenleistungen, welche dem Berechtigten gegenüber dem Verpflich- 
teten obliegen, werden, soweit sie nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar find, 
nach den Vorschriften der §# 6. bis 15. roeinfels auf eine Jährlichkeit gebracht 
und wird deren Werth von dem Jahreswerth der Leistungen abgerechnet. Ergiebt 
sich dabei ein Ueberschuß für den Verpflichteten, so ist dieser dafür ebenso zu 
entschädigen, wie der Berechtigte für den Mehrwerth der Leistungen abzufinden 
sein würde. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berechtigten 
aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des 
Verpflichteten auf die Leistung zu verzichten und sich dadurch von den Gegen- 
leistungen zu befreien. 
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KC. 18. 
Bei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet 
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