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weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundftücken
auferlegten oder außuellegenden Grundsteuern, noch auch eine Un#schreibung der
von den berechtigten Grundstücken für die abgelösten Reallasten zu entrichtenden
Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt. .
Dagegen haben im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau die
Realberechtigten die nach Vorschrift des §. 16. und folgende des Nassauischen
Steueredikts vom '1. Februar 1809. von dem Inhaber des verpflich-
teten Gutes für die Reallasten mit Vorbehalt des Rückgriffs bezahlten Grund-
steuern dem Letzteren in denselben Terminen wie bisher bis zu dem Zeitpunkte
zu erstatten, wo in Folge der durch J. 3. der Verordnung vom 11. Mai 1867.
(Gesetz Samml. S. 593.) angeordneten anderweiten Veranlagung der Grund-
steuer von den Liegenschaften in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1861.
(Gesetz= Samml. S. 253.) die bisherige Nassauische Grundsteuer, sowohl von den
Grundstücken als von den Realberechtigungen, in Wegfall kommt.
F. 19.
Der in Gemäßheit der I#. 6. bis 18. ermittelte Jahreswerth der abzu-
lösenden Leistungen, oder des Ueberschusses derselben über die Gegenleistungen
oder umgekehrt, bildet die Ablösungsrente, welche der dazu Verpflichtete durch
Baarzahlung ihres zwanzigfachen Betrages zu tilgen befugt ist. -.
Der Rentepflichtige ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden
einjährigen Terminen, von dem Ablauf einer galbjahigen Kündigungsfrist an
erechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche
Koeilhahllurgen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen.
Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
J. 20.
Stehen dem Berechtigten mehrere Verpflichtete mit solidarischer Haftbarkeit
für die demselben zu gewährenden Leistungen gegenüber, und es hat bereits eine
Vertheilung der Leistungen mit Einwilligung des Berechtigten stattgefunden, so
ist letztere auch für die Auseinandersetzung nach diesem Gesetze in der Art maaß-
gebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit der Ablö-
senden aufhört.
Ist eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so ist der Berechtigte gehalten,
sich eine Vertheilung der nach H. 19. ermittelten Rente nach Verhältniß des
Werthes der einzelnen pflichtigen Grundstücke bei Aufhebung der Solidarhaft
efallen zu lassen. Er ist jedoch alsdann zu fordern berechtigt, daß diejenigen
Rentebetläge, welche die Gesammtsumme von zwei Thalern für einen Verpflich-
teten nicht erreichen, durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages Seitens des
Verpflichteten abgelöst werden. Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinander-
setzung eintretenden Zerstückelungen rentepflichtiger Grundstücke.
§. 21.
Bei denjenigen, in dem vormaligen Herzogthum Nassau gelegenen Erbleih-
gütern, welche an eine Gemeinde, als solche, mit der Verpflichtung vererbleiht
worden sind, das Erbleihgut unter eine Anzahl Gemeindeglieder oder Hausbesitzer
Jahrgang 1869. (Nr. 7380.) *69 in