Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Xr. 7381) Verordnung, betreffend die Auflosung der Berghypotheken · Kommission zu Halle 
und die Abgabe der dortigen. Berghypothekenbücher an die ordentlichen 
Gerichte. Vom 24. März 1869. 
( * 1 J. i — 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen hierdurch, in Ausführung des F. 246. des Allgemeinen Berggesetzes 
vom 24. Juni 1865. (Gesetz Samml. für 1865. S. 705.), was folgt: 
Artikel I. 
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Kompetenz der Oberbergämter, 
vom 10. Juni 1861. (Gesetz- Samml. für 1861. S. 125.) für den Bejrrk des 
Oberbergamtes zu Halle errichtete Berghypotheken-Kommission zu Halle ist mit 
dem 1. Juli d. J. aufgehoben. Die bisher von dieser Behörde geführten Berg- 
hypothekenbücher werden von dem gedachten Tage ab durch die ordentlichen Ge- 
richte fortgeführt. 
Artikel II. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung sind der Minister 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Justizminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. März 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
  
Veerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Lefbuchdrucker## 
(N. v. Decker)
	        
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