Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben ab- 
zuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 32. unter 1. 
bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversamm- 
lung zu bringenden Gegenstände; 
4) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er- 
neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7.). 
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver- 
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind verbindlich 
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
und mindestens noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben sind. 
. 45. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im 8. 44. ertheilten Befug- 
nisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legiti- 
mation, als eines an Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf- 
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes 
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
g. 46. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten 14 Amt nach bester 
gach und find der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen 
verhaftet. 
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß- 
ansprüche bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Hannover Domizil. 
K. 47. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. 
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (F. 56.) des ersten 
Verwaltungsrathes scheiden je drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt 
werden, aus. 
Im vierten Jahre scheiden die zwei letzten der zuerst fungirenden elf Mit- 
glieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. Die 
usgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
. 48.
	        
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