Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem Fiskus beigelegten Befugnisse stehen in Ansehung der Rentenbank · Renten 
der Direktion der Rentenbank zu. Für diese Renten gelten bei Zerstuckelung 
der belasteten Grundstücke auch die Vorschriften des F. 11. a. a. O. Außer- 
dem kann die Direktion der Rentenbank verlangen, daß Rentenbeträge, welche 
sich nach der Vertheilung der Rente jährlich auf weniger als einen Thaler be- 
laufen, sofort durch Kapitalzahlung nach Vorschrift des F. 12. der Verordmmg 
vom 28. September 1867 abgelöst werden. 
C. S.0 
Die in Gemäßheit der §§. 12. und 13. a. a. O. vorzunehmenden Kün- 
digungen von Rentenbank-Renten und Kapitalzahlungen für dieselben müssen bei 
der Direktion der Rentenbank oder bei den von letzterer zur Annahme von Kün- 
digungen und Kapitalzahlungen autorisirten Beamten erfolgen. Kapitalzahlungen 
können nur gegen Quittung der Direktion der Rentenbank gültig geleistet 
werden. « 
s.9. 
Der Berechtigte erhält als Abfindung von der Rentenbank für die an 
sie übergegangene Rente gleichzeitig mit deren Uebernahme den zwanzigfachen 
Betrag Soser Rente und zwar in Rentenbriefen nach deren Nennwerth und, so- 
weit durch solche der von der Rentenbank zu leistende Abfindungsbetrag nicht 
vollständig gewährt werden känn, in baarem Gelde. 
§. 10. 
Auf diese Rentenbriefe und die Geschäfte der Rentenbank finden die Vor- 
schriften in den I#§. 3. 32 — 48. 52—54. und 57. des Preußischen GEesches 
über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850. und in dem Ge- 
setze vom 14. September 1866. (Gesetz Samml. S. 547.) Anwendung. 
S. 11. 
Wenn der Verpflichtete die Ablösung auf Grund des 8. 3. der Verordnung 
vom 28. September 1867. durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrages des 
Jahreswerthes der abzustellenden Rechte bewirken will, so ist der Berechtigte be- 
fugt, die Absindung zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu verlangen. 
Für diesen Fall sind die Bestimmungen der 99. 59. bis 63. des Gesetzes über 
die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850. maaßgebend. 
S. 12. 
Die Abfindung durch Rentenbriefe wird einer Kapitalabfindung gleich ge- 
achtet, welche bei inländischen Staatskassen zinsbar belegt ist (I. 174. II. der 
Hannoverschen Ablssungs Ordnung vom 23. Juli 18959. Dritte Berechtigte 
müssen sich die gerichtliche Hinterlegung der Rentenbriefe bis zu ihrer Ausloosung 
gefallen lassen. 
K. 13. 
In dem über die Ablösung aufzunehmenden Rezesse find zugleich die Er- 
gebnisse der Auseinandersetzung zwischen dem Rentenpflichtigen und der Renten- 
bank,
	        
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