5. 51.
Ressort.
Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu
prüfen und zu dechargiren.
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bau-
zeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die
Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre
zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie
gewählt sind.
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen,
wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder ihre etwaigen Erinne-
rungen erledigt worden sind. #Ertzzegengesetzen alles haben sie bei der nächsten
Generalversammlung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist,
die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Er-
inneumgen anheimzustellen. -
C. Beamte der Gesellschaft.
§. 52.
Wahl der Beamten.
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht
einer anderen Gesellschaft oder dem Staate ü Aassen werden, so hat der Ver-
waltungsrath den eigenen Betrieb der bestehenden allgemeinen und speziellen Ver-
ordnungen gemäß zu organisicen und nach Maaßgabe des §F. 9. Nr. 1. sub c.
des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen
und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und
ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst-
instruktionen zu erlassen.
g. 53.
Der Syndikus.
Der Syndikus und ein Stellvertreter desselben wird aus der Zahl der in
Preußen wohnenden, zum Richteramte gqualifizirten Personen gewählt. Der
tellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Behinderungsfällen
zu vertreten, und wird von dem letzteren selbst mit Genehmigung des Verwal-
tungsrathes gewählt. Seine Legitimation wird durch eine vom Syndikus aus-
gesellte mit der Genehmigung des Verwaltungsrathes versehene Substitutions-
vollmacht geführt.
G. 54.