Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

5.  51.
Ressort.

Diesen  liegt  ob,  die  vom  Verwaltungsrathe  aufzustellenden  Bilanzen  zu
prüfen  und  zu  dechargiren.

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der  Bauzeit
  zu  wählenden  Revisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanzen  für  die
Bauzeit  und  für  das  erste  Betriebsjahr  zu  prüfen;  die  in  jedem  folgenden  Jahre
zu  wählenden  Revisoren  prüfen  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie
gewählt  sind.

Die  Revisoren  sind  ermächtigt,  dem  Verwaltungsrathe  Decharge  zu  ertheilen,
wenn  sie  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  finden,  oder  ihre  etwaigen  Erinnerungen
  erledigt  worden  sind.  #Ertzzegengesetzen  alles  haben  sie  bei  der  nächsten
Generalversammlung,  welcher  das  Resultat  der  Prüfung  jederzeit  mitzutheilen  ist,
die  Beschlußnahme  über  die  Verfolgung  oder  Beseitigung  der  unerledigten  Erinneumgen
  anheimzustellen.  -

C.  Beamte  der  Gesellschaft.

§.  52.
Wahl  der  Beamten.

Sollte  der  Betrieb  der  von  der  Gesellschaft  zu  erbauenden  Eisenbahn  nicht
einer  anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  ü  Aassen  werden,  so  hat  der  Verwaltungsrath
  den  eigenen  Betrieb  der  bestehenden  allgemeinen  und  speziellen  Verordnungen
  gemäß  zu  organisicen  und  nach  Maaßgabe  des  §F.  9.  Nr.  1.  sub  c.
des  Statuts  sämmtliche  dazu  erforderliche  höhere  und  niedere  Beamte  zu  erwählen
und  anzustellen,  die  Bedingungen  der  mit  ihnen  abzuschließenden  Kontrakte  und
ihnen  zu  ertheilenden  Vollmachten  festzustellen  und  die  ihnen  zu  gebenden  Dienstinstruktionen
  zu  erlassen.

g.  53.
Der  Syndikus.

Der  Syndikus  und  ein  Stellvertreter  desselben  wird  aus  der  Zahl  der  in
Preußen  wohnenden,  zum  Richteramte  gqualifizirten  Personen  gewählt.  Der

tellvertreter  ist  dazu  bestimmt,  den  Syndikus  bei  einzelnen  Behinderungsfällen
zu  vertreten,  und  wird  von  dem  letzteren  selbst  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
  gewählt.  Seine  Legitimation  wird  durch  eine  vom  Syndikus  ausgesellte
  mit  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  versehene  Substitutionsvollmacht
  geführt.

G.  54.