5. 51.
Ressort.
Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu
prüfen und zu dechargiren.
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit
zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die
Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre
zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie
gewählt sind.
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen,
wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder ihre etwaigen Erinnerungen
erledigt worden sind. #Ertzzegengesetzen alles haben sie bei der nächsten
Generalversammlung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist,
die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinneumgen
anheimzustellen. -
C. Beamte der Gesellschaft.
§. 52.
Wahl der Beamten.
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht
einer anderen Gesellschaft oder dem Staate ü Aassen werden, so hat der Verwaltungsrath
den eigenen Betrieb der bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen
gemäß zu organisicen und nach Maaßgabe des §F. 9. Nr. 1. sub c.
des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen
und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und
ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienstinstruktionen
zu erlassen.
g. 53.
Der Syndikus.
Der Syndikus und ein Stellvertreter desselben wird aus der Zahl der in
Preußen wohnenden, zum Richteramte gqualifizirten Personen gewählt. Der
tellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Behinderungsfällen
zu vertreten, und wird von dem letzteren selbst mit Genehmigung des Verwaltungsrathes
gewählt. Seine Legitimation wird durch eine vom Syndikus ausgesellte
mit der Genehmigung des Verwaltungsrathes versehene Substitutionsvollmacht
geführt.
G. 54.