Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 583 — 
Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt und von den 
Anwesenden unterzeichnet. 
K. 35. 
Ressort und Befugnisse. 
Der Aufsichtsrath hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen 
oder deren Ausführung anzuordnen. 
Er ist berechtigt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Generalversammlung 
und des Vorstande, innerhalb der Grenzen des Statuts nach eigenem Ermessen 
alles das zu beschließen und anzuordnen, was er zur Förderung der Gesellschafts- 
zwecke für nothwendig und nühlich erachtet. 
Der Aufsichtsrath hat den Direktor und nach seinem Ermessen auch einen 
Stellvertreter desselben anzustellen und die Dienstverträge mit ihnen abzuschließen, 
aus denselben ein notariell oder gerichtlich beglaubigtes Legitimations-Attest aus- 
zufertigen. 
Außerdem hat der Aufsichtsrath die Geschäftsführung des Vorstandes zu 
berwachen, von Zeit zu Zeit Kassenrevisionen anzuordnen, über alle Anträge des 
Vorstandes Beschluß zu fassen und in den besonders vorbehaltenen Fällen den 
Vorschlägen des Vorstandes die Genehmigung zu ertheilen oder zu versagen. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Aufsichtsrathes gehören ins- 
besondere: 
1) die Ausfertigung der Aktien, Dividendenscheine und Talons; 
2) die Ernennung des Direktors und eines etwaigen Stellvertreters desselben 
und die Selsstelung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie 
der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) diejenigen Anträge des Direktors, zu welchen derselbe der Zustimmung 
des Aufsichtsrathes bedarf (F. 44.), 
4) alle im F. 23. benannten, demnächst zum Beschlusse der Generalver- 
sammlung zu bringenden Gegenstände; 
5) die Feststellung der Inventur und der Bilanz; 
6) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
7) die Normirung der Zuschüsse zum Reservefonds (nach F. 6.). 
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Auf- 
sichtsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich für 
die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder 
von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrathes unterschrieben sind. 
g. 36. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller dem Aufsichtsrathe im F. 35. ertheilten Befugnisse 
bedarf derselbe gegen dritte Personen keiner weiteren Legitimation, als eines auf 
Grund der vom Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten nota- 
riellen Attestes über die Personen seiner zeitweiligen Mitglieder. 
Fr 
(Nr. 7398.) - S. 37.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.