Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 37. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht 
und find der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen 
verantwortlich. 
S. 38. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrathes ist eine fünfjährige. 
In dem ersten Jahre nach der fünfjährigen Amtsdauer des Ausfsichts- 
rathes scheiden zwei Mitglieder und in jedem der darauf folgenden vier Jahre 
scheidet ein Mitglied aus dem Aufsichtsrathe aus. 
Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, 
auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. 
Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtödauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied 
des Aufsichtsrathes, sei es durch Tod oder in anderer Weise, vor Ablauf seiner 
Amtsdauer aus) so bestimmen die übrigen Mitglieder ihm einen Nachfolger bis 
zur nächsten Generalversammlung. 
F. 39. 
Austritt, Entsetzung, Suspension. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes kann sein Amt nach vorgängiger 
zweimonatlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. 
Ein Austritt ist nothwendig, wenn einer der im HF. 32. erwähnten Fälle 
der Wahlunfähigkeit eintritt. · 
Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Aufsichtsrathes 
zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung 
verlangt oder auf den einstimmigen Antrag der übrigen Aufsichtsrathsmitglieder 
in einer Generalversammlung beschlossen wird. 
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Aufsichtsrathe selbst eingebracht 
und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung 
sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vor- 
gelegt werden. « 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen 
von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsrathes gefaßten Beschstß die Sus- 
pension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entscheidung 
der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der 
Aufsichtsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann. 
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung 
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. 
. 40. 
Remuneration der Mitglicder des Aufsichtsrathes. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer 
baa-
	        
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