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(Nr. 7274.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Dezember 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Büren, im Regierungsbezirk Minden, für
den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Lippstadt-Rüthener
Provinzialstraße in Hemmern, im Kreise Lippstadt, Regierungsbezirk Arns-
berg) nach der Alme-Straße, im Kreise Büren.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 14. Juni 1865. den Bau einer Chaussee
von der Lippstadt-Rüthener Provinzialstraße in Hemmern, im Kreise Lippstadt,
Regierungsbezirk Arnsberg, nach der Alme-Straße, im Kreise Büren, Regierungs-
bezirk Minden, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Büren zum
Bau der Strecke innerhalb dieses Kreises das Erpropriationsrecht für die zu dieser
Chausseestrecke erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unter altungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chaufseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Jch dem genannten Kreise gegen Ue beriahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. Dezember 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
# 74—775) (Nr. 7275.)