Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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tower Posthaus und dem Kirchthurme zu Schaprode; gegen Süden: das 
flache Schaar der Rügenschen Küste; gegen Westen: eine gerade Linie 
von der Südspitze der Halbinsel Alt-Bessin auf den Kirchthurm zu 
Schaprode; 
5) das Wasserrevier, welches gebildet wird durch die geraden Linien: im 
die den Privatgrundbesitzern nachweisbar zustehende Schaar- 
Osten zwischen der großen Signal-Flaggenstange beim Wohnhause des 
Lootsen-Kommandeurs zu Thiessow und der Nordspitze der Insel Ruden, 
Peilung: Süden zu Osten 1 Osten; im Süden zwischen der Nordspitze 
der Insel Ruden und der rothweißen Tonne am Böttchergrund, und im 
Westen von obiger Böttchergrundtonne bis zum Endhaken bei Thiessow. 
Die vorstehenden Fischereiverbote dieses Paragraphen i*x*- sich nicht auf 
ischereiberechtigung. 
Dagegen finden dieselben auf die dem Fiskus, als Grundbesitzer, in diesen Re- 
vieren zustehende Schaar Fischereiberechtigung volle Anwendung, auch für den 
9all / eus die fiskalischen Ufergrundstücke in Zukunft auf andere Eigenthümer 
uͤbergehen. 
werden: 
§. 5 
Die Fischerei mit Garnen darf unter folgenden Beschränkungen betrieben 
1) Alle Garne und Waden, mit Ausnahme der zur Sommerfischerei be- 
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stimmten Strickwaden (Streichwaden) und Ueckleigarne, müssen mindestens 
acht Linien Maschenweite im Sack und zehn Linien Maschenweite in den 
Flügeln haben. Für die Strickwaden und lUeckleigarne gelten die nach- 
folgenden Bestimmungen unter Nr. 2. und 4. 
Garne für zwei oder drei Mann (Strickwaden) dürfen in der Zeit vom 
22. Mätz bis 31. Mai nicht gebraucht werden. Für die Sommerfischerei, 
vom 1. Juni bis 31. Oktober, ist die Anwendung von Strickwaden 
(zwei oder drei Männergarnen) mit einer Maschenweite von mindestens 
sechs Linien im Sack und mindestens acht Linien in den Flügeln, deren 
jeder nicht über 35 Faden lang sein darf, gestattet, doch darf die Fischerei 
mit denselben nur auf dem weißen, nicht mit Kraut bestandenen Schaar 
und nur watend und ohne Anwendung einer Garnwinde (Krepelwerk, 
stattfinden. Der Sack dieser Strickwaden darf mit einer Kehle nicht 
versehen sein. 
Mit einem Vier- oder Mehrmannsgarn darf, mit Ausnahme der Fischerei 
am Außenstrande, in der Laichschonzeit, vom 22. März bis 31. Mai, 
nicht auf den Schaaren und in den Inwyken geischt auch nicht beie 
geringerer Tiefe als drei Fuß und nur vor Anker aufgezogen werden; 
jedoch ist der Königliche Fischmeister ermächtigt, das Aufziehen der Garne 
vom Lande aus auf dem kahlen, weißen Scgnar auch bei geringerer 
Tiefe als zu drei Fuß zu gestatten. 
4) Ueckleigarne müssen in dem Sacke mindestens vier Linien und in den 
Flügeln mindestens neun Linien Maschengröße haben und dürfen nur zu 
Eise angewandt werden. 
(Nr. 7407.) 88“ 5) Aal-
	        
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