Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7413.) Konzessions-Urkunde für die Oberhessische Eisenbahngesellschaft zum Bau und 
Betriebe der Bahnen von Gießen nach Fulda und von Gießen nach Geln- 
hausen innerhald des Preußischen Staatsgebiets. Vom 3. Mai 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c 
Nachdem des Großherzogs von Hesen und bei Rhein Königliche Hoheit 
der Oberhessischen Eisenbahngesellschaft die Konzession zum Bau und Betweehe einer 
Eisenbahn von Gießen in der Richtung auf Fulda, sowie einer Eisenbahn von 
Gießen in der Richtung auf Gelnhausen bis an die Landesgrenze ertheilt haben, 
wollen Wir, dem an Uns gestellten Antrage entsprechend, der gedachten Ober- 
hessischen Elsenbahngesellschas den Weiterbau der ebenerwähnten Eisenbahnen 
innerhalb des diesseitigen Staatsgebiets von der Landesgrenze zum Anschluß an 
die Bebra-Hanauer Eisenbahn bei Fulda resp. Gelnhausen, sowie den demnächsti- 
gen Betrieb dieser Strecken nach Maaßgabe des Staatsvertrages zwischen Preußen 
und dem Großherzogthum Hesen- vom 12. Juni 1868. (Gesetz Samml. von 1868. 
S. 765.), sowie der Verordnung vom 19. August 1867., betreffend die Ein- 
führung des Gesetzes über die Esenbahn-Uuntergehmun en vom 3. November 
1838. in den neuerworbenen Landestheilen (Gefetz- Samml. von 1867. S. 1426.), 
und unter der Bedingung hiermit gestatten, daß die Gesellschaft wich in Bezug 
auf die der Bunkes. Woßrerwaltung gegenüber zu erfüllenden Verpflichtungen 
denselben Bestimmungen unterwirft, welche von der Großherzoglich Hessischen 
Regierung für die im Großherzogthum Hessen gelegenen Strecken der Bahnen 
festgesetzt worden sind. Sugieich wollen Wir der Gesellschaft das Recht zur 
Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung der für die Bahnanlagen er- 
forderlichen Grundstücke nach Maaßgabe der im Regierungsbezirk Kassel bestehen- 
den gesetzlichen Vorschriften hierdurch verleihen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkunbdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
  
  
  
Verlin, gedruckt in der Käniglichen Gebeimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decke
	        
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