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stimmten Blättern (F. 8.) und durch besondere der Postbestellung zu übergebende
Einladungsschreiben (§. 19.).
Die Stellvertreter werden in der bei ihrer Wahl festgesetzten Reihenfolge
unch eben solche besondere, der Post zu übergebende Einladungsschreiben ein-
erufen.
Der Aussichtsrath ist. beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und
unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellver-
treter, anwesend sind.
In den Sitzungen des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt und von
sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.
Bei Wahlen der Direktoren, resp. deren Stellvertreter hat eine Gerichts-
person oder ein Notar das Protokoll zu führen und auszufertigen.
Protokolle.
K. 14.
Generaltepu. Die Generaldeputation besteht aus zehn Deputirten des Vereins. Fur
tation. jede der fünf Städte Danzig, Elbing, Marienwerder, Graudenz und Thorn wer-
den in Versammlungen der Vereinsmitglieder der betreffenden Städte durch die
zur Wahl Erschienenen, unter Leitung eines vom Aufsichtsrathe dazu bestimmten
Wahlkommissars, zwei Deputirte durch Stimmenmehrheit gewählt.
Wählbar sind nur innerhalb der betreffenden Stadt angesessene Mitglieder
und unter diesen nur solche, die wenigstens seit einem Jahre dem Vereine an-
gehören. Mitglieder resp. Stellvertreter im Aufsichtsrathe können in die Depu-
tation Pewähtt werden.
ie Wahlen erfolgen nach den unten (§#. 18. ff.) folgenden Vorschriften
auf sechs Jahre. Scheiden Deputirte aus irgend einem Grunde aus, so erfolgen
Ersatzwahlen für die noch nicht abgelaufene Zeit der Wahlperiode.
Eine Vertretung Behufs Ausübung des Wahlrechts ist nur: den Ehe-
frauen durch ihre Ehemänner, den unter Vormundschaft stehenden Personen
durch ihre Väter oder Vormünder oder Kuratoren, mehreren Besitzern eines mit
Pfandbriefen beliehenen Grundstücks durch einen mittelst einer schriftlichen von
allen Miteigenthümem des betreffenden Grundstückes unterschriebenen Vollmacht
ernannten Stellvertreter und den moralischen Personen durch ihre Vertreter resp.
deren Substituten gestattet.
Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr
als Eine Stimme.
Die Einladungen zu den Wahlversammlungen erläßt der Kommissar des
Aufsichtsrathes durch einmaliges Inserat in den Blättern des Vereins (F. 8.); es
steht ihm frei, außerdem die Bekanntmachung des Wahltermins durch Insertion
in einem städtischen Lokalblatt zu verbreiten. So lange in einer der fünf Städte
nicht mehr als zwanzig städtische Hausbesitzer, die alle bereits länger als ein Jahr
dem Vereine angehören, Vereinsmitglieder sind, ernennt der Aufsichtsrath für die
betreffende Stadt, ohne an deren Mitglieder gebunden zu sein, aus Mitgliedern
des ganzen Vereins die Deputirten) sobald aber die Zahl zwanzig überstiegen
wird, und werigstens zwanzig davon seit länger als einem Jahre . Vereine
angehören, hat der Aufsichtsrath die Wahl der Deputirten aus den Mitglieden,
ie