Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

– 44 — 
stimmten Blättern (F. 8.) und durch besondere der Postbestellung zu übergebende 
Einladungsschreiben (§. 19.). 
Die Stellvertreter werden in der bei ihrer Wahl festgesetzten Reihenfolge 
unch eben solche besondere, der Post zu übergebende Einladungsschreiben ein- 
erufen. 
Der Aussichtsrath ist. beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und 
unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellver- 
treter, anwesend sind. 
In den Sitzungen des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt und von 
sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet. 
Bei Wahlen der Direktoren, resp. deren Stellvertreter hat eine Gerichts- 
person oder ein Notar das Protokoll zu führen und auszufertigen. 
Protokolle. 
K. 14. 
Generaltepu. Die Generaldeputation besteht aus zehn Deputirten des Vereins. Fur 
tation. jede der fünf Städte Danzig, Elbing, Marienwerder, Graudenz und Thorn wer- 
den in Versammlungen der Vereinsmitglieder der betreffenden Städte durch die 
zur Wahl Erschienenen, unter Leitung eines vom Aufsichtsrathe dazu bestimmten 
Wahlkommissars, zwei Deputirte durch Stimmenmehrheit gewählt. 
Wählbar sind nur innerhalb der betreffenden Stadt angesessene Mitglieder 
und unter diesen nur solche, die wenigstens seit einem Jahre dem Vereine an- 
gehören. Mitglieder resp. Stellvertreter im Aufsichtsrathe können in die Depu- 
tation Pewähtt werden. 
ie Wahlen erfolgen nach den unten (§#. 18. ff.) folgenden Vorschriften 
auf sechs Jahre. Scheiden Deputirte aus irgend einem Grunde aus, so erfolgen 
Ersatzwahlen für die noch nicht abgelaufene Zeit der Wahlperiode. 
Eine Vertretung Behufs Ausübung des Wahlrechts ist nur: den Ehe- 
frauen durch ihre Ehemänner, den unter Vormundschaft stehenden Personen 
durch ihre Väter oder Vormünder oder Kuratoren, mehreren Besitzern eines mit 
Pfandbriefen beliehenen Grundstücks durch einen mittelst einer schriftlichen von 
allen Miteigenthümem des betreffenden Grundstückes unterschriebenen Vollmacht 
ernannten Stellvertreter und den moralischen Personen durch ihre Vertreter resp. 
deren Substituten gestattet. 
Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr 
als Eine Stimme. 
Die Einladungen zu den Wahlversammlungen erläßt der Kommissar des 
Aufsichtsrathes durch einmaliges Inserat in den Blättern des Vereins (F. 8.); es 
steht ihm frei, außerdem die Bekanntmachung des Wahltermins durch Insertion 
in einem städtischen Lokalblatt zu verbreiten. So lange in einer der fünf Städte 
nicht mehr als zwanzig städtische Hausbesitzer, die alle bereits länger als ein Jahr 
dem Vereine angehören, Vereinsmitglieder sind, ernennt der Aufsichtsrath für die 
betreffende Stadt, ohne an deren Mitglieder gebunden zu sein, aus Mitgliedern 
des ganzen Vereins die Deputirten) sobald aber die Zahl zwanzig überstiegen 
wird, und werigstens zwanzig davon seit länger als einem Jahre . Vereine 
angehören, hat der Aufsichtsrath die Wahl der Deputirten aus den Mitglieden, 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.