Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 853 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 48. — 
  
Nr. 7450.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Rybniker Kreises, im Regierungsbezirk Oppeln, im Betrage von 
42,000 Thalern. Vom 24. Mai 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Rybniker Kreises auf den Kreistagen 
vom 9. September 1868. und 24. Februar 1869. beschlossen worden, die zur 
Förderung der in dem Kreise unternommenen Chausseebauten fernerhin erforder- 
lichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe, neben der durch das Privi- 
legium vom 8. Juni 1864. (Gesetz= Samml. von 1864. S. 405.) und vom 
29. Januar 1866. (Gesetz Samml. von 1866. S. 66.) genehmigten, zu beschaf- 
fen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Iwecke 
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger 
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 42,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläu ige- noch der 
Schuldner etwas zu erinnern Fsunden hat, in Gemäßheit des 8 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung einer dritten Serie von Obligationen zum 
Betrage von 42,000 Thalern, in Buchstaben: zwei und vierzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
10,000 Thaler in 20 Apoints à 500 Thaler = 10),000 Thaler, 
12,000 . 60 à 200 12,000 
20,000 200 aà 100 —- 20000 
280 Apoints, 42,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
füuf Prozent jährlich zu verzinsen und nach ber durch das Loos zu bestimmen- 
en Fol fordnung jährlich vom 1. Januar 1870. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Fr#ent es Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldraten, zu tilgen sm, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
heriiche Gexehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In. 
aber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jahrgang 1869. (Nr. 7450.) 11 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1869. 
. 
as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.