Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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VI. Uebergangsbestimmungen. 
KC. 46. 
Die Herren: 1. Rechtsanwalt C. Roepell, 2. Kaufmann Otto Steffens, erürtungs- 
3. Kaufmann S. Moritzsohn, 4. Fabrikant A. Laubmever, 5. Kaufmann R. bomits. 
Damme, alle zu Danzig, bilden das Gründungskomité. Dieses Komité wird 
hierdurch beauftragt und ermächtigt: 
a) das Vereinsstatut zur landesherrlichen Bestätigung zu bringen und Namens neochte und 
der Vereinsmitglieder diejenigen Abänderungen, welche die Staatsregierung sücher. 
zur Bedingung der Allerhöchsten Bestätigung macht und die das Komité 
für annehmbar erachtet, zu treffen und festzusetzen, und das so umgeänderte 
Statut Namens aller Vereinsmitglieder zu vollziehen; 
b) bis zur definitiven Bildung aller Verwaltungsorgane (8#8. 8. ff.) alle 
. statutenmäßigen Geschäfte des Vereins zu besorgen und zu verwalten. 
Das Komite vereinigt in sich alle Rechte und Pflichten der Direktion, 
des Aufsichtsrathes und der Generaldeputation, mit der Einschränkung: 
aa) daß dasselbe Direktoren und Beamte höchstens auf drei Jahre an- 
stellen darf und 
bb) nicht befugt ist, Grundstücke zum Geschäftslokal für den Verein 
anzukaufen. « 
Für ein verhindertes Mitglied des Gründungskomités kann das Komité 
einen Stellvertreter kooptiren, sowie überhaupt sich durch Kooptation verstärken. 
Das Gründungskomite verfährt nach den Vorschriften dieses Statuts; es 
ernennt ein bis drei Mitglieder für die interimistische Direktion, wie drei Mit- 
lieder für den interimistischen Aufsichtsrath, so daß diese beiden interimistischen 
btrgane alle die Geschäfte haben, mit allen Rechten und Pflichten, welche der 
künftigen definitiven Direktion resp. dem künftigen definitiven Aufsichtsrath in 
diesem Statut zugewiesen sind. 
Das Gründungskomité ersetzt und vertritt die definitive Generaldeputation. 
K. 47. 
Das Gründungskomité besteht so lange fort, bis die Eintrittsgelder und Dauer des 
die Jahresbeiträge der Mitglieder und das Viertel Prozent, das als Verwaltungs- Gründungé= 
kosten-Beitrag von den Darlehnsschuldnern entrichtet wird, eine solche jährliche 
Durchschnittseinnahme erreichen, daß solche den vollständigen Jahresbetrieb und 
die Gründungskosten decken und namentlich den Kostenaufwand für die Errich- 
tung und Unterhaltung der definitiven Direktion, des Nebenpersonals und der 
ganzen Verwaltung für die nächsten Jahre sichern. 
Tritt dieser Zeitpunkt ein, so hat das Komité die Wahl der Deputirten 
zur Generaldeputation zu veranlassen resp. selbst auszuüben (§#g. 14. ff.), die er- 
(Nr. 7276.) wähl-
	        
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