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VI. Uebergangsbestimmungen.
KC. 46.
Die Herren: 1. Rechtsanwalt C. Roepell, 2. Kaufmann Otto Steffens, erürtungs-
3. Kaufmann S. Moritzsohn, 4. Fabrikant A. Laubmever, 5. Kaufmann R. bomits.
Damme, alle zu Danzig, bilden das Gründungskomité. Dieses Komité wird
hierdurch beauftragt und ermächtigt:
a) das Vereinsstatut zur landesherrlichen Bestätigung zu bringen und Namens neochte und
der Vereinsmitglieder diejenigen Abänderungen, welche die Staatsregierung sücher.
zur Bedingung der Allerhöchsten Bestätigung macht und die das Komité
für annehmbar erachtet, zu treffen und festzusetzen, und das so umgeänderte
Statut Namens aller Vereinsmitglieder zu vollziehen;
b) bis zur definitiven Bildung aller Verwaltungsorgane (8#8. 8. ff.) alle
. statutenmäßigen Geschäfte des Vereins zu besorgen und zu verwalten.
Das Komite vereinigt in sich alle Rechte und Pflichten der Direktion,
des Aufsichtsrathes und der Generaldeputation, mit der Einschränkung:
aa) daß dasselbe Direktoren und Beamte höchstens auf drei Jahre an-
stellen darf und
bb) nicht befugt ist, Grundstücke zum Geschäftslokal für den Verein
anzukaufen. «
Für ein verhindertes Mitglied des Gründungskomités kann das Komité
einen Stellvertreter kooptiren, sowie überhaupt sich durch Kooptation verstärken.
Das Gründungskomite verfährt nach den Vorschriften dieses Statuts; es
ernennt ein bis drei Mitglieder für die interimistische Direktion, wie drei Mit-
lieder für den interimistischen Aufsichtsrath, so daß diese beiden interimistischen
btrgane alle die Geschäfte haben, mit allen Rechten und Pflichten, welche der
künftigen definitiven Direktion resp. dem künftigen definitiven Aufsichtsrath in
diesem Statut zugewiesen sind.
Das Gründungskomité ersetzt und vertritt die definitive Generaldeputation.
K. 47.
Das Gründungskomité besteht so lange fort, bis die Eintrittsgelder und Dauer des
die Jahresbeiträge der Mitglieder und das Viertel Prozent, das als Verwaltungs- Gründungé=
kosten-Beitrag von den Darlehnsschuldnern entrichtet wird, eine solche jährliche
Durchschnittseinnahme erreichen, daß solche den vollständigen Jahresbetrieb und
die Gründungskosten decken und namentlich den Kostenaufwand für die Errich-
tung und Unterhaltung der definitiven Direktion, des Nebenpersonals und der
ganzen Verwaltung für die nächsten Jahre sichern.
Tritt dieser Zeitpunkt ein, so hat das Komité die Wahl der Deputirten
zur Generaldeputation zu veranlassen resp. selbst auszuüben (§#g. 14. ff.), die er-
(Nr. 7276.) wähl-