Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Die Aufstellung des allgemeinen Katasters erfolgt durch zwei von der 
Negierung zu Posen ernannte Boniteure unter Leitung des hierzu von ihr er- 
nannten Kommissarius. 
Den Boniteuren können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet 
werden. 
d. 8. 
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzutheilen 
und es ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist belannt zu machen, 
in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius 
eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar 
hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau= Sachverständiger zu- 
geordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt) anderenfalls werden die 
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung über die Beschwerde einge- 
reicht. Wird die Beschwerde verworfen, so wesen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Verbandsvorstande zugestellt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations- 
verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach H. 7. aufgestellt ist, oder auch schon 
früher, falls das Bedürfniß dazu vorliegt, nach Verhältuß der Fläche der in 
dem Besitzstands-Register des Feldmessers Meermann vom 17. Juli 1868. als 
betheiligt aufgenommenen Grundstücke, jedoch mit Ausschluß der Seeflächen. In 
beiden Fällen bleibt die spätere Ausgleichung der gezahlten Beiträge nach dem 
festgestellten Kataster vorbehalten. 
  
G. 9. 
Die im vorbezeichneten Besitzstandsregister als betheiligt nachgewiesenen 
See- und Wasserflächen bleiben als zur Zeit nicht beitragssichte uber Lesenen 
Werden bisherige Wasserflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
wase.
	        
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