Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Zweiter  Nachtrag

zu  dem

Regulativ  fuͤr  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialstaͤndischen
Vermoͤgens  und  der  provinzialstaͤndischen  Anstalten  in  der  Rheinprovinz
vom  27.  September  1871.

Der  §.  2  des  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  September  1871  (Gesetz-Samml.
  S.  469)  genehmigten  Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung
des  provinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der
Rheinprovinz  wird  hierdurch  abgeändert,  wie  folgt:

„Der  Provinzial-Verwaltungsrath  besteht  bis  zur  Einführung  der
zu  erwartenden  neuen  Provinzialordnung

1)  aus  dem  jedesmaligen  Landtagsmarschall  als  Vorsitzenden;

2)  aus  dem  jedesmaligen  Stellvertreter  desselben  (Vize-Landtagsmarschall);


3)  aus  fünfzehn  Mitgliedern,  welche  von  dem  Provinziallandtage
aus  seiner  Mitte  unter  angemessener  Betheiligung  der  vier  Stände
gewählt  werden.

Diese  Wahl,  welche  in  der  Weise  geschieht,  daß  auf  jeden  der
fünf  Regiorungsbezirke  je  drei  Mitglieder  entfallen,  erfolgt  auf  die
Dauer  von  sechs  Jahren  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Ablauf  dieser
Wahlperiode,  oder  derjenigen  für  den  Provinziallandtag,  die  Mitgliedschaft
  im  Provinzial-Verwaltungsrathe  bis  zur  Wahl  des
Nachfolgers  fortdauert;

4)  aus  dem  zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  angestellten
  Landesdirektor  (ckr.  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  für  die
Organisation  2c.  vom  1.  November  1875).//

 

 

(Nr.  8919.)  Bekanntmachung  über  die  von  beiden  Häusern  des  Landtages  ertheilte  Genehmigung
  zu  der  Verordnung  vom  24.  August  1882,  betreffend  die  Vertretung
des  Lauenburgischen  Landes-Kommunalverbandes.  Vom  19.  März  1883.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  63  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
  1850  erlassene  Verordnung  vom  24.  August  1882  (Gesetz-Samml.  S.  343),
(r.  3918—8919.)