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Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden,
den die Aufsichtsbehörde ernennt, und
aus zwei Beisitzern. Diese werden nebst zwei
Stellvertretern nach Maßgabe der im §7 Abs. 2, 3
für die Wahlen der Vorstandsmitglieder getroffenen
Vorschriften gewählt. Wählbar ist jeder, der in
der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen
Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied
der Genossenschaft ist.
Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt,
worüber im Streitfalle die Aufsichtsbehörde endgültig
entscheidet, so ist der Ersatzmann aus den
gewählten Stellvertretern oder erforderlichenfalls
aus den wählbaren Personen durch die Aufsichtsbehörde
zu bestimmen.
26.
Die von der Genossenschaft ausgehenden
Bekanntmachungen sind unter ihrem Namen zu
erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen
der Genossenschaft werden in das
Kreisblatt des Kreises Cammin aufgenommen, sofern
nicht die ortsübliche Bekanntmachung allein
durch diese Satzung vorgeschrieben ist.
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden
von Genossen kann, soweit nicht eine
rechtliche Verpflichtung vorliegt, im Wege der
Vereinbarung zwischen den Aufzunehmenden oder
Ausscheidenden und dem Vorstand erfolgen. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
g 28.
Satzungsänderungen können außer durch
Beschluß der Mitgliederversammlung (8 18 Nr. 5)
auch von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten angeordnet werden.
Berlin, den 8. April 1915.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Peltzer.
214) Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom
20. März 1900. Vom 16. März 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das
Postwesen vom 28. Oktober 1371 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Erleichterung des Wechselprotestes, vom
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf
Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 129),
betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird
der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt geändert:
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge
mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen,
in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und
des folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom
25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) — zu
etzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen,
in der Provinz Ostpreußen oder in
Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg,
Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder
mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen
Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der
bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der
Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich
29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am
30. April 1915 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der
Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der
Wechselordnung.
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des
Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag
ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen
Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft,
auf mehrere voxhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 16. März 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
215)0 Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten
in Stettin ernannten Herrn Theodor Jgeckel ist
das Exequatur erteilt worden.
Stettin, den 30. April 1915.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
216) Bekanntmachung.
Mit Bezug auf meine Veröffentlichung vom
26. März 1915 in der Sonder-Beilage Nr’ 13 des
Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Bromberg
mache ich hierdurch öffentlich bekannt, daß die
durchgehende
Weichsel—Oder-Wasserstraße
vom 23. April 1915 ab für Schiffe von 8 m
Breite und 55 m Länge (400 #Schiffe) mit 1,20 m
Tiefgang freigegeben worden ist.