Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

173

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei

Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §7  Abs.  2,  3

für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in

der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen

  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied
der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

26.
Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen

  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Cammin  aufgenommen,  sofern
  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine
rechtliche  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der
Vereinbarung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


g  28.

Satzungsänderungen  können  außer  durch
Beschluß  der  Mitgliederversammlung  (8  18  Nr.  5)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  8.  April  1915.

Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:

Peltzer.
214)  Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900.  Vom  16.  März  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  vom  28.  Oktober  1371  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf
Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  vom  4.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129),
betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird
der  §  18a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  wie  folgt  geändert:

1.  Unter  v  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge
  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,

 

in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und
des  folgenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom
25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  47)  —  zu

etzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  Provinz  Ostpreußen  oder  in
Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing
Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,
Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,
Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  oder
mit  solchen  im  Stadtkreis  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen
Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der
bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst
an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:


a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der
Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
29.  April  1915  eingetreten  ist,

am  31.  Mai  1915;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am

30.  April  1915  oder  später  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der
Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2  der
Wechselordnung.

Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des
Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag
  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen
Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am
nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der
Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Mai  1915  abläuft,
  auf  mehrere  voxhergehende  Tage  zu  verteilen.
2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  März  1915.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

215)0  Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten
in  Stettin  ernannten  Herrn  Theodor  Jgeckel  ist
das  Exequatur  erteilt  worden.

Stettin,  den  30.  April  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

216)  Bekanntmachung.

Mit  Bezug  auf  meine  Veröffentlichung  vom
26.  März  1915  in  der  Sonder-Beilage  Nr’  13  des
Amtsblatts  der  Königlichen  Regierung  zu  Bromberg
mache  ich  hierdurch  öffentlich  bekannt,  daß  die
durchgehende

Weichsel—Oder-Wasserstraße

vom  23.  April  1915  ab  für  Schiffe  von  8  m
Breite  und  55  m  Länge  (400  #Schiffe)  mit  1,20  m
Tiefgang  freigegeben  worden  ist.