Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Ueberschüsse  bleiben  außer  Berechnung.  Bei  denjenigen  Pfarrstellen,  welche  mit
einem  Schuldienst  dauernd  verbunden  sind,  wird  außer  dem  Pfarreinkommen
noch  die  Einnahme  von  dem  Schuldienste  in  die  Matrikel  aufgenommen.

G.  9.

Bei  den  Geistlichen,  welche  einen  Theil  ihrer  Diensteinkünfte  an  einen
Emeritus,  oder  an  die  Wittwe,  oder  an  die  Kinder  eines  Vorgängers  abgeben
müssen,  wird,  so  lange  das  Verhältniß  fortdauert,  nicht  der  volle,  sondern  nur
der  ihnen  verbleibende  Betrag  des  Einkommens  ihrer  Stelle  berechnet.

Wenn  und  soweit  der  Nießbrauch  eines  bei  der  Stelle  vorhandenen  Pfarrwitthums
  bei  dem  Nichtvorhandensein  einer  Wittwe  dem  Inhaber  der  Stelle  zufließt,
  ist  dieser  Nießbrauch  den  Einkünften  der  Stelle  hinzuzuschlagen.

Persönliche  Gehaltszulagen  auf  Dienstzeit,  sowie  Einnahmen,  welche  ein
Geistlicher  in  seiner  Eigenschaft  als  Kirchenprobst  bezieht,  werden  angerechnet,  wenn
sie  von  dem  Betheiligten  spätestens  innerhalb  eines  Vierteljahrs  nach  ihrer  Bewilligung
  zu  diesem  Zweck  angemeldet  sind.  Sonstige  Einnahmen,  namentlich
auch  solche,  welche  von  einem  höheren  kirchenregimentlichen  Amte  bezogen  werden,
bleiben  unberücksichtigt.

§.  10.

Wird  wegen  theilweiser  oder  vorübergehender  Dienstunfähigkeit  eines  Geistlichen
  die  Beiordnung  eines  Adjunkten  verfügt  (§.  2),  so  liegt  die  Unterhaltung
des  letzteren  zunächst  dem  Geistlichen  ob;  jedoch  dürfen  die  Kosten  derselben  die
Diensteinnahme  nicht  unter  den  Betrag  herabmindern,  welcher  dem  Geistlichen
nach  den  Bestimmungen  der  §#.#5  bis  9  als  Ruhegehalt  zukommen  würde,  wemm
er  zu  derselben  Zeit  in  den  Ruhestand  versetzt  würde.  Der  Mehrbetrag  der
Unterhaltungskosten  wird  aus  dem  Emeritirungsfonds  bestritten.

Das  Gehalt  eines  auf  Grund  dieses  Gesetzes  anzustellenden  Adjunkten,
sowie  der  Geldwerth,  zu  welchem  eine  von  dem  betheiligten  Geistlichen  zu  leistende
freie  Station  anzurechnen  ist,  wird  nach  Anhörung  des  Ausschusses  der  Probsteisynode
  (in  Lauenburg  der  Kreissynode)  von  dem  Konsistorium  festgestellt.  Die
für  die  Ordination  des  Adjunkten  zu  entrichtenden  Gebühren  hat  der  betreffende
Geistliche  zu  tragen,  sofern  nicht  anderweitige  besondere  Vorschriften  darüber  bestehen.
  Doch  hat  der  Adjunkt,  wenn  nichts  Anderes  vereinbart  worden  ist,  dieselben
  zu  erstatten,  wenn  er  innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre  nach  seiner  Ordination
die  Stellung  seinerseits  aufgiebt.

Die  Wittwe  eines  Geistlichen,  welchem  bei  seinem  Ableben  ein  Adjunkt
beigeordnet  war,  ist  verpflichtet,  den  letzteren  auf  Verlangen  des  Konsistoriums
während  des  Gnadenjahres  unter  denselben  Bedingungen  zu  unterhalten,  unter
welchen  er  ihrem  verstorbenen  Ehemanne  beigeordnet  worden  ist.  Der  zur  Unter.
baltung  des  Adjunkten  etwa  bewilligte  Zuschuß  aus  dem  Emeritirungsfonds  wird

dann  ebenfalls  während  des  Gnadenjahres  fortgezahlt.

Für  diejenigen  Distrikte,  in  welchen  Dänisches  Kirchenrecht  gilt,  wird  die
Bestimmung,  nach  welcher  der  Adjunkt  (Kaplan)  das  Recht  hat,  nach  dem  Ab-