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Ueberschüsse bleiben außer Berechnung. Bei denjenigen Pfarrstellen, welche mit
einem Schuldienst dauernd verbunden sind, wird außer dem Pfarreinkommen
noch die Einnahme von dem Schuldienste in die Matrikel aufgenommen.
G. 9.
Bei den Geistlichen, welche einen Theil ihrer Diensteinkünfte an einen
Emeritus, oder an die Wittwe, oder an die Kinder eines Vorgängers abgeben
müssen, wird, so lange das Verhältniß fortdauert, nicht der volle, sondern nur
der ihnen verbleibende Betrag des Einkommens ihrer Stelle berechnet.
Wenn und soweit der Nießbrauch eines bei der Stelle vorhandenen Pfarrwitthums
bei dem Nichtvorhandensein einer Wittwe dem Inhaber der Stelle zufließt,
ist dieser Nießbrauch den Einkünften der Stelle hinzuzuschlagen.
Persönliche Gehaltszulagen auf Dienstzeit, sowie Einnahmen, welche ein
Geistlicher in seiner Eigenschaft als Kirchenprobst bezieht, werden angerechnet, wenn
sie von dem Betheiligten spätestens innerhalb eines Vierteljahrs nach ihrer Bewilligung
zu diesem Zweck angemeldet sind. Sonstige Einnahmen, namentlich
auch solche, welche von einem höheren kirchenregimentlichen Amte bezogen werden,
bleiben unberücksichtigt.
§. 10.
Wird wegen theilweiser oder vorübergehender Dienstunfähigkeit eines Geistlichen
die Beiordnung eines Adjunkten verfügt (§. 2), so liegt die Unterhaltung
des letzteren zunächst dem Geistlichen ob; jedoch dürfen die Kosten derselben die
Diensteinnahme nicht unter den Betrag herabmindern, welcher dem Geistlichen
nach den Bestimmungen der §#.#5 bis 9 als Ruhegehalt zukommen würde, wemm
er zu derselben Zeit in den Ruhestand versetzt würde. Der Mehrbetrag der
Unterhaltungskosten wird aus dem Emeritirungsfonds bestritten.
Das Gehalt eines auf Grund dieses Gesetzes anzustellenden Adjunkten,
sowie der Geldwerth, zu welchem eine von dem betheiligten Geistlichen zu leistende
freie Station anzurechnen ist, wird nach Anhörung des Ausschusses der Probsteisynode
(in Lauenburg der Kreissynode) von dem Konsistorium festgestellt. Die
für die Ordination des Adjunkten zu entrichtenden Gebühren hat der betreffende
Geistliche zu tragen, sofern nicht anderweitige besondere Vorschriften darüber bestehen.
Doch hat der Adjunkt, wenn nichts Anderes vereinbart worden ist, dieselben
zu erstatten, wenn er innerhalb der ersten zwei Jahre nach seiner Ordination
die Stellung seinerseits aufgiebt.
Die Wittwe eines Geistlichen, welchem bei seinem Ableben ein Adjunkt
beigeordnet war, ist verpflichtet, den letzteren auf Verlangen des Konsistoriums
während des Gnadenjahres unter denselben Bedingungen zu unterhalten, unter
welchen er ihrem verstorbenen Ehemanne beigeordnet worden ist. Der zur Unter.
baltung des Adjunkten etwa bewilligte Zuschuß aus dem Emeritirungsfonds wird
dann ebenfalls während des Gnadenjahres fortgezahlt.
Für diejenigen Distrikte, in welchen Dänisches Kirchenrecht gilt, wird die
Bestimmung, nach welcher der Adjunkt (Kaplan) das Recht hat, nach dem Ab-