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(Nr. 7277.) Statut des Verbandes zur Melioration des Bühner-Bachgebietes im Kreise
Tecklenburg der Provinz Westphalen und in den Aemtern Fürstenau
und Vörden der Provinz Hannover. Vom 21. Dezember 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. I#. 56. 57. (Gesetz-
Samml. vom Jahre 1843. S. 11.), des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Ar-
tikel 2. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 182.) und der Verordnung vom
28. Mai 1867. Artikel 1. und 2. (Gesetz Samml. vom Jahre 1867. S. 769.)
nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
KC. 1.
Um die Grundstücke in den Teich-, Tömmer., Nieren= und Seester-Bruch-
Niederungen in den Gemeinden Ueffeln, Lintern, Neuenkirchen, Limbergen und
Vinte des Amtes Fürstenau, und Achmer des Amtes Vörden in der Provinz
Hannover) sowie in der Gemeinde Seeste des Kreises Tecklenburg in der Pro-
vinz Westphalen durch Entwässerung zu verbessern, werden die Besitzer dieser
Grundstücke unter der Benennung:
„Verband zur Melioration des Bühner-Bachgebietes“
zu einer Genossenschaft mit Korporationsrechten vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand beim Amtsgerichte zu Fürstenau.
KC. 2.
Zur Sozietät gehören diejenigen Grundstücke, welche innerhalb der Arron-
dissementslinien des zum Projekte des Wasserbau-Inspektors Michaelis vom
9. April 1868. gehörigen Situationsplans und der darauf bezüglichen Spezial-
karten belegen sind, mit Ausnahme derjenigen Haideflächen, welche wegen ihrer
hohen Lage von der Entwässerung keinen Vortheil haben.
Sollte sich später herausstellen, daß außer den hiernach gemäß §. 4. zum
Verbande gezogenen Grundstücken noch andere Grundflächen aus den Anlagen
Vortheile ziehen, so kann deren Heranziehung zum Verbande auf Antrag des
Sozietätsvorstandes nach vorheriger Anhörung der Besitzer mit Genehmigung
der Staats-Aufsichtsbehörde erfolgen.
K. 3.
Dem Verbande liegt ob, die Entwässerungsanlagen im Allgemeinen nach
(Nr. 7277.) dem