Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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vor die Einzelrichter gehören, wenn in erster Instanz auf kontradiktortsche Ver- 
bandlung erkannt oder in höherer Instanz der Rekurs eingewendet und erst nach 
Mittheilung der Rekursschrift eine Entscheidung erfolgt ist. 
Artikel IV. 
Zu §.. 9. des Tarifs. 
Der gleiche Satz kommt in den hier besonders benannten Arten des Ver- 
fahrens auch dann zur Anwendung, wenn dasselbe nicht als ein prozeßrichterliches 
behandelt wird und, unter derselben Voraussetzung, auch in dem Verfahren auf 
Verschollenheits-, Wahnsinnigkeits.) Blödsinnigkeits= und Prodigalitäts= Erklärung. 
Artikel V. 
Statt §. 8. der Verordnung vom 30. August 1867. 
B. Für die Eröffnung des Konkursverfahrens in den unter Nummex 1. 
bis 3. in F. 52. der Verordnung vom 28. September 1859. (Nassauisches Ver- 
ordnungsblatt S. 182.) bezeichneten Fällen sind besondere Kosten nicht zu erheben. 
Für das im F. 54. a. a. O. bezeichnete Verfahren wegen vermutheter 
Ueberschuldung des Vermögens wird der Satz Artikel 5. A. des Gesetzes vom 
9. Mai 1854. erhoben. 
Das Kostenobjekt ist in diesem Falle als unschätzbar anzunehmen. 
Wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nachweist oder das Konkurs- 
Erkenntniß in zweiter Instanz aufgehoben wird, so sind die Kosten des Verfahrens 
niederzuschlagen. 
Artikel VI. 
Statt §. 9. der Verordnung vom 30. August 1867. 
1) Wenn Immobilien im Wege der Hülfsvollstreckung gepfändet worden 
sind, so werden, außer den in H. 12. Ziff. 1. der Verordnung vom 30. August 
1867. verordneten Sätzen für den Erlaß des Pfändungsdekrets, weitere Kosten 
für die Vollziehung der Pfändung von Immobilien und die richterliche Ver- 
fügung, welche in Bezug auf dieselben weitere Zwangsmaaßregeln anordnet (§. 12. 
Ziff. 2. und 4. a. a. O.), nicht erhoben. 
2) Wenn die Versteigerung der gepfändeten Immobilien durch einen Kom- 
missar des Amtsgerichts stattfindet, so werden erhoben: 
A. für das Versteigerungsverfahren, ausschließlich der richterlichen Genehmi- 
gung des Verkaufs, 
a) von dem Betrage bis 100 Rthlr. von je 50 Rthlrn.: 15 Sgr., 
b) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 50 Rthlrn.: 20 Sgr., 
c) von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. von je 50 Rthlrn.: 2273 Sgr., 
)von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 50 Rihlrn.: 10 Sgr., 
e) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthtr. von je 100 Rthirn.: 15 Sgr., 
) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 500 Rthlrn.: 13 Rthlr., 
8) von dem Mehrbetrage von je 1000 Rthlrn.: 14 Rthlr. 
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