Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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schreibung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger oder des Borzugs 
einer Hypothek auf eine andere Hypothek (FP. 25. und 27. der Instruk- 
tion vom 1. Dezember 1861.); 
ee) die Hälfte des Satzes zu d.; für die Weisung des Amtsgerichts an das 
Ortsgericht wegen eines Eintrages in die Faustpfand-Tabelle (§. 59. des 
Gesetzes vom 23. Februar 1859.) 9§. 59. 60. der Instruktion vom 
1. Dezember 1861.) 
) füär die den Grundbuchs= Auszügen beizmfügende Bescheinigung, daß seit 
dem letzten Uebertrag des Inhalts des Mutationsverzeichnisses in das 
Grundbuch ein späterer Eigenthumswechsel in das Mutationsverzeichniß 
nicht eingetragen worden ist, und für die Verfügungen des Amtsgerichts, 
welche auf die Berichtigung fehlerhafter oder unzulänglich gewordener 
Einträge bei dem Hypothekenbuch (5#. 52. bis 56. der Instruktion vom 
1. Dezember 1861.) — auf Ueberschreibung der Hppothek auf einen 
anderen Schuldner (§. 26. a. a. O.) — auf Ueberschreibung einer Hypo- 
thek auf einen anderen Unterpfandsgegenstand in den in F. 23. a a. O. 
bezeichneten Fällen — oder auf Einschreibung einer Vormerkung zur Ver- 
hütung der Einschreibung eines Hypotbekentitels (F. 46. a. a. O.) — ge- 
richtet ist, sowie für eine gemäß Artikel 35. des Gesetzes vom 21. Fe- 
bruar 1852. herbeizuführende Berichtigung eines in einem legalisirten 
Grundbuche enthaltenen Eintrages sind Kosten nicht zu berechnen. 
2) In den zum früheren Landgräflichen Amte Homburg gehörig gewesenen 
Landestheilen kommen folgende Bestinmungen zur Anwendung: 
Die Hälfte der Sätze zu B. a. wird erhoben: 
a) für die Eintragung der den Uebergang des Eigenthums an Grundstücken 
betreffenden Rechtsgeschäfte in das gerichtliche Kontraktenbuch; 
b) für die Eintragung der Schuld= und Pfandverschreibungen in das ge- 
richtlicbe Hypothekenbuch, und zwar in den Fällen zu a. und b. ein- 
schließlich der Konfirmation und der dabei vorkommenden Nebengeschäfte; 
Jc) für die Vermerkung einer Cession in dem gerichtlichen Hypothekenbuche 
einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte wird cin Viertel 
der Sätze zu B. a. erhoben. 
G. Für die Löschung, beziehungsweise für die Anordnung der Löschung 
der in den Stock., Hypotheken- oder Berggegenbüchern enthaltenen Eintragungen 
werden Kosten nicht berechnet. 
H. Durch die vorstehenden Sätze werden die Gesuchs-, Ausfertigungs- 
und Protokollstempel gedeckt. 
Die in dem zweiten Abschnitt des Gerichtskosten-Tarifs unter Ziff. II. 
bestimmten Sätze und die in §. 24. Ziff. 2. des Tarifs bestimmten Stempel- 
beträge werden besonders erhoben, wenn die dort gedachten Erklärungen oder 
J 2c. von dem Amtsgerichte selbst aufgenommen werden. 
Bei Anwendung der Kostensätze zu A. und F. 1. a. werden, wenn die auf 
Grund nicht vom Amtsgerichte aufgenommener Akte zu ertheilenden gerichtlichen 
us.
	        
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