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schreibung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger oder des Borzugs
einer Hypothek auf eine andere Hypothek (FP. 25. und 27. der Instruk-
tion vom 1. Dezember 1861.);
ee) die Hälfte des Satzes zu d.; für die Weisung des Amtsgerichts an das
Ortsgericht wegen eines Eintrages in die Faustpfand-Tabelle (§. 59. des
Gesetzes vom 23. Februar 1859.) 9§. 59. 60. der Instruktion vom
1. Dezember 1861.)
) füär die den Grundbuchs= Auszügen beizmfügende Bescheinigung, daß seit
dem letzten Uebertrag des Inhalts des Mutationsverzeichnisses in das
Grundbuch ein späterer Eigenthumswechsel in das Mutationsverzeichniß
nicht eingetragen worden ist, und für die Verfügungen des Amtsgerichts,
welche auf die Berichtigung fehlerhafter oder unzulänglich gewordener
Einträge bei dem Hypothekenbuch (5#. 52. bis 56. der Instruktion vom
1. Dezember 1861.) — auf Ueberschreibung der Hppothek auf einen
anderen Schuldner (§. 26. a. a. O.) — auf Ueberschreibung einer Hypo-
thek auf einen anderen Unterpfandsgegenstand in den in F. 23. a a. O.
bezeichneten Fällen — oder auf Einschreibung einer Vormerkung zur Ver-
hütung der Einschreibung eines Hypotbekentitels (F. 46. a. a. O.) — ge-
richtet ist, sowie für eine gemäß Artikel 35. des Gesetzes vom 21. Fe-
bruar 1852. herbeizuführende Berichtigung eines in einem legalisirten
Grundbuche enthaltenen Eintrages sind Kosten nicht zu berechnen.
2) In den zum früheren Landgräflichen Amte Homburg gehörig gewesenen
Landestheilen kommen folgende Bestinmungen zur Anwendung:
Die Hälfte der Sätze zu B. a. wird erhoben:
a) für die Eintragung der den Uebergang des Eigenthums an Grundstücken
betreffenden Rechtsgeschäfte in das gerichtliche Kontraktenbuch;
b) für die Eintragung der Schuld= und Pfandverschreibungen in das ge-
richtlicbe Hypothekenbuch, und zwar in den Fällen zu a. und b. ein-
schließlich der Konfirmation und der dabei vorkommenden Nebengeschäfte;
Jc) für die Vermerkung einer Cession in dem gerichtlichen Hypothekenbuche
einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte wird cin Viertel
der Sätze zu B. a. erhoben.
G. Für die Löschung, beziehungsweise für die Anordnung der Löschung
der in den Stock., Hypotheken- oder Berggegenbüchern enthaltenen Eintragungen
werden Kosten nicht berechnet.
H. Durch die vorstehenden Sätze werden die Gesuchs-, Ausfertigungs-
und Protokollstempel gedeckt.
Die in dem zweiten Abschnitt des Gerichtskosten-Tarifs unter Ziff. II.
bestimmten Sätze und die in §. 24. Ziff. 2. des Tarifs bestimmten Stempel-
beträge werden besonders erhoben, wenn die dort gedachten Erklärungen oder
J 2c. von dem Amtsgerichte selbst aufgenommen werden.
Bei Anwendung der Kostensätze zu A. und F. 1. a. werden, wenn die auf
Grund nicht vom Amtsgerichte aufgenommener Akte zu ertheilenden gerichtlichen
us.