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(Nr. 7565.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Durchführung der
Berlin-Lehrter Eisenbahn durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet.
Vom 18. November 1869. 6
Sa Majestät der König von Preußen und Seine Hohet der Herzog von
Braunschweig und Lüneburg sind übereingekommen, die im Bau begriffene Eisen-
bahn von Berlin nach Lehrte durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet beie
Vorsfelde führen zu lassen, und haben zum Zweck der deshalb erforderlichen
näheren Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung, Julius
Alegander Theodor Weishaupt, und
res Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
ordan,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchstihren Geheimenrath und Ministerresidenten am Königlich Preu-
Kischen Hofe, Dr. Friedrich August v. Liebe, und
Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor
v. Amsberg,
von welchen, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt
der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preu-
ßischen Regierung, die Eisenbahn von Berlin nach Lehrte durch das Herzoglich
Braunschweigische Gebiet über Vorsfelde führen zu lassen.
Die ichtung dieser Bahn ist im Allgemeinen dahin festgeseel. daß dieselbe
von Berlin über Stendal und Gardelegen herkommend bei altenborf nördlich
von Oebisfelde in das Braunschweigische Gebiet eintritt, dasselbe südlich von Vors-
felde und nördlich von Reislingen durchschneidet, von hier ab nördlich von Fallers-
leben über Ohof in thunlichst direkter Richtung auf Lehrte geführt wird und sich
daselbst mit der Hannoverschen Staats- Eisenbahn verbindet.
Auf der Strecke innerhalb des Braunschweigischen Gebietes soll an einer
durch die Herzoglich Braunschweigische Regierung näher zu bestimmenden Stelle
ein Bahnhof für Personen= und Güterverkehr eingerichtet werden.
Die nähere Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans und
der einzelnen Bauentwürfe, insbesondere auch die Revision und Festsetzung der
Kostenanschläge bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. Es soll
die vorbezeichnete Linie für die Strecke im Braunschweigischen Gebiete in eine
vor Beginn des Baues der Herzoglich Braunschweigischen Regierung mitzutheilende
Karte eingetragen werden und eine Abweichung hiervon nur unter Zustimmung
der