Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7565.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Durchführung der 
Berlin-Lehrter Eisenbahn durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet. 
Vom 18. November 1869. 6 
Sa Majestät der König von Preußen und Seine Hohet der Herzog von 
Braunschweig und Lüneburg sind übereingekommen, die im Bau begriffene Eisen- 
bahn von Berlin nach Lehrte durch das Herzoglich Braunschweigische Gebiet beie 
Vorsfelde führen zu lassen, und haben zum Zweck der deshalb erforderlichen 
näheren Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung, Julius 
Alegander Theodor Weishaupt, und 
res Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
ordan, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Geheimenrath und Ministerresidenten am Königlich Preu- 
Kischen Hofe, Dr. Friedrich August v. Liebe, und 
Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor 
v. Amsberg, 
von welchen, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt 
der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preu- 
ßischen Regierung, die Eisenbahn von Berlin nach Lehrte durch das Herzoglich 
Braunschweigische Gebiet über Vorsfelde führen zu lassen. 
Die ichtung dieser Bahn ist im Allgemeinen dahin festgeseel. daß dieselbe 
von Berlin über Stendal und Gardelegen herkommend bei altenborf nördlich 
von Oebisfelde in das Braunschweigische Gebiet eintritt, dasselbe südlich von Vors- 
felde und nördlich von Reislingen durchschneidet, von hier ab nördlich von Fallers- 
leben über Ohof in thunlichst direkter Richtung auf Lehrte geführt wird und sich 
daselbst mit der Hannoverschen Staats- Eisenbahn verbindet. 
Auf der Strecke innerhalb des Braunschweigischen Gebietes soll an einer 
durch die Herzoglich Braunschweigische Regierung näher zu bestimmenden Stelle 
ein Bahnhof für Personen= und Güterverkehr eingerichtet werden. 
Die nähere Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans und 
der einzelnen Bauentwürfe, insbesondere auch die Revision und Festsetzung der 
Kostenanschläge bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. Es soll 
die vorbezeichnete Linie für die Strecke im Braunschweigischen Gebiete in eine 
vor Beginn des Baues der Herzoglich Braunschweigischen Regierung mitzutheilende 
Karte eingetragen werden und eine Abweichung hiervon nur unter Zustimmung 
der
	        
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