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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 40. —
(Nr. 7726.) Verordnung fuͤr die Hohenzollernschen Lande zur Ausführung der Gesetze uͤber
die Kriegsleistungen und die Unterstützung hülfsbedürftiger Familien der
zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz
reserve. Vom 17. August 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen ꝛc.
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Ar-
tikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. und mit Bezug auf
K. 2. der Bundespräfidial- Verordnung vom 7. November 1867. (Bundesgesethbl.
S. 125.), für den Bereich der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
Die Verpflichtungen, welche durch die Gesetze, betreffend
a) die Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851. (Gesetz-
Samml. S. 14
b) die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Re-
serve, und Landwehr--Mannschaften vom 27. Februar 1850. (Gesetz-
Samml. S. 70.),
I) die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mann-
schaften der Ersatz Reserve vom 8. April 1868. (Bundesgesetzbl. S. 38.),
den Kreisen auferlegt sind, haben in den Hohenzollernschen Landen die Oberamts-
bezirke & erfuͤllen.
ie Obliegenheiten des Landrathes find hierbei durch den Oberamtmann,
die Geschäfte des Kreistages durch eine Versammlung der Ortsvorsteher (Bürger-
meister, Stadtschultheiß und Vögte) des Oberamtsbezirks beziehungsweise der Stell-
vertreter derselben wahrzunehmen.
g. 2.
Die von dem Oberamtsbezirke aufzubringenden Geldmittel und sonstigen
Leistungen werden auf die einzelnen Gemeinden nach Verhältniß des Grund-,
Jahrgang 1870. (Nr. 7725—7726. 74 e-
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1870.