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2) einer Eisenbahn, welche von Barmen-Rittershausen durch das Sprock-
böveler Bergwerksrevier zur Ruhr-Thal-Bahn und von letzterer nach
Witten führt,
3) solcher Schienenverbindungen mit benachbarten Zechen und gewerblichen
Anlagen, deren Ausführung Behufs Belebung des Verkehrs auf den
unter 1. und 2. bezeichneten Bahnen von der Gesellschaftsdeputation
und der Königlichen Eisenbahndirektion für zweckmäßig erachtet wird,
wollen Wir der gedachten Gesellschaft ihrem Antrage gemäß zu dieser Erweite-
rung ihres Unternehmens hiermit Unsere landesherrliche Genehmigung unter der
Bedingung ertheilen, daß die Herstellung der Schienenverbindungen mit den
Zechen und gewerblichen Anlagen in jedem einzelnen Falle der vorgängigen
Zustimmung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
bedarf. Auf diese neuen Bahnstrecken sollen ferner die Statuten und Statut-
nachträge der Bergisch. Märkischen Eisenbahngesellschaft, der Betriebs-Ueberlassungs-
vertrag vom 23. August 1850. und dessen Ergänzungen, die in dem Vertrage
über Bau und Betieb der Ruhr= Sieg Eisenbahn vom 13./14. Februar
1856. wegen Vertheilung der Betriebskosten enthaltenen Festsetzungen, desgleichen
die zwischen der Staatesregierung und der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesll-
soat getroffene Vereinbarung über die Vertheilung der Anschaffungskosten von
Betriebemitteln und der Zinsen der zu diesem Zwecke verwendeten Kapitalien,
nicht minder die hinsichtlich der Militair-, Post= und Telegraphenverwaltung
abgeschlossenen Vereinbarungen Anwendung finden; auch soll die Gesellschaft
bezuglich dieser neuen Bahnstrecken den Bestimmungen unterworfen sein, welche
von dem Bundeekanzler-Amte des Norddeutschen Bundes in Ansehung der
Militair-, Post-= und Telegraphenverwaltung erlassen sind oder noch erlassen
werden.
Zugleich bestimmen Wir, daß die gesetzlichen Bestimmungen über das
Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder
Grundstücke zu Eisenbahnwecken für die unter Nr. 1. bis 3. einschließlich
erwähnten neuen Bahnstrecken maaßgebend sein sollen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 17. Oktober 1870.
(I. S) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen.
igirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
7 in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerer
(R. v. Decker).