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K.. 11.
Von der im F. 10. angeordneten Beschränkung find ausgenommen:
a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare, vor Aushändigung der-
selben, abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Lollbeamten
auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird, und
b) der Verbrauch im Haushalte des Waareninhabers.
AAunch ist das Hauptzollamt zu Ottensen befugt, Waarenbestände bis zu
beendigter Revision unter Steuerverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen
Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen.
K. 12.
Die festgestellten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zah-
lungspflichtigen bekannt gemacht sein werden, unbeschadet der nach H. 13. zuläs-
len nieklinaatie „binnen acht Tagen an das Hauptzollamt zu Ottensen zu
entrichten.
Für Beträge von mehr als zwanzig Thalern= sollen auf Antrag der
Betheiligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von
dem Hauptzollamte für größere Poen zu erfordernden Sicherheitsleistung.
Für die Beitreibung rückständiger Nachsteuerbeträge kommt die Verordnung
vom 22. September 1867. wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und in-
direkten Steuern Seitens der Verwaltungsbehörden (Gesetz= Samml. für 1867.
S. 1553.) zur Anwendung.
S. 13.
Beschwerden über die Entscheidungen des Hauptzollamts Ottensen find
innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Provinzial= Steuer-
direktor in Glückstadt anzubringen, welcher über deselben endgültig befindet.
K. 14.
Der Waareninhaber) welcher nach §9. 5. und 6. eine Anmeldung abzu-
geben hat und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung
einzelne zu deklarirende Waaren ganz verschweigt, oder in einer Menge oder Be-
schaffenheit anmeldet, die eine Verringerung der nach der eienwärtigen Verord-
nung zu entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher in
anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabenbetrages durch Täuschung
der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangs-Zolldefraudation schuldig.
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach Iߧ. 2. oder
11. unter Zollverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt.
Die Unterlassung der nach F. 7. von den Vermiethern u. s. w. der Lager-
räume zu machenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theil-
nahme an der versuchten oder vollbrachten Zolldefraudation, oder als Ordnungs-
widrigkeit geahndet.