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Falle zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli-
ationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche
irkung, wenn die Gesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt
und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die
Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
F. 10.
So lange nicht die gegemwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst
sind, oder der zur Einlösung ersorderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum vollständigen
Transportbetriebe auf der Bahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder
die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, an
Gemeinden, Korporationen oder Individuen zu solchen Anlagen und Ein-
richtungen, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, als: zum Post. und Telegraphen=
betriebe, zu polizeilichen und steuerlichen Einrichtungen, zur Anlage von Pack-
höfen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und.
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen
ehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen; auch bleibt der Gesellschaft
suele Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten), welche
nach der Entscheidung des für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Königlichen
Eisenbahn-Kommissariats zum Transportbetrieb nicht nothwendig sind.
C. 11.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
müssen in den Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staats-
anzeiger, in die Leipziger Zeitung und in die Berliner Börsen-Zeitung eingerückt
werden.
Geht eines dieser Blätter ein, so bestimmt Unser Handelsminister ein
anderes für dasselbe.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst-
eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen,
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung
eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu
präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt
zu machen. 6
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Nr. 7952.) Schema A.