Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Falle zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli- 
ationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche 
irkung, wenn die Gesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt 
und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die 
Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
F. 10. 
So lange nicht die gegemwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind, oder der zur Einlösung ersorderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf 
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum vollständigen 
Transportbetriebe auf der Bahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder 
die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, an 
Gemeinden, Korporationen oder Individuen zu solchen Anlagen und Ein- 
richtungen, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, als: zum Post. und Telegraphen= 
betriebe, zu polizeilichen und steuerlichen Einrichtungen, zur Anlage von Pack- 
höfen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und. 
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen 
ehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen; auch bleibt der Gesellschaft 
suele Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten), welche 
nach der Entscheidung des für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Königlichen 
Eisenbahn-Kommissariats zum Transportbetrieb nicht nothwendig sind. 
C. 11. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staats- 
anzeiger, in die Leipziger Zeitung und in die Berliner Börsen-Zeitung eingerückt 
werden. 
Geht eines dieser Blätter ein, so bestimmt Unser Handelsminister ein 
anderes für dasselbe. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, 
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu 
präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt 
zu machen. 6 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
(Nr. 7952.) Schema A.
	        
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