d) Ver-
wendung der
vergütigung
zum Vau
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G. 60.
Kein Realgläubiger hat das Recht, aus den Brandvergütigungsgeldern
wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn und
soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes verwandt
werden, oder diese Verwendung auf irgend eine gesetzlich zulässige Weise vor dem
Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich sicher gestellt ist.
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Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her) so hat es
bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf die
Verhältnisse des Versicherten und seiner Realgläubiger eignen, sein Bewenden.
S. 62.
Durch einen Partialschaden wird die Forldauer des Versicherungsver-
trages nicht unterbrochen. Ein Totalbrand dagegen hebt den Versicherungsvertrag
auf und ist der Versicherte nur noch zur Fortentrichtung der Beiträge für das
laufende Jahr verpflichtet. E
Die Brandvergütigung ist von dem Versicherten lediglich zum Bau zu
verwenden und hat der Generaldirektor die Befugniß, den Nachweis dieser
Verwendung zu verlangen. ·
Auf ein anderes Grardnäck als dasjenige, zu dem das abgebrannte Gebäude
gehört, darf jedoch nur dann gebaut werden, wenn der Generaldirektor und
die etwa im Generalkataster eingetragenen Hypothekengläubiger und Real.
Interessenten ihre Genehmigung dazu ertheilen.
C. 64.
Die Wiederherstellung der abgebrannten Gebäude muß binnen zwei Jahren
nach dem Brande bei Verlust der Brandvergütigung, soweit dieselbe dann noch
rückständig ist, erfolgen. Sind in einem solchen Falle Hypothekengläubiger oder
andere Realberechtigte im Generalkataster eingetragen, so geschieht die Zahlung
der Brandvergütigung, soweit sie zur Befriedigung derselben erforderlich ist, zu
dem Depositorio des betreffenden Hypothekengerichts.
Der Generaldirektor ist in besonderen Fällen besugt, die Frist zur Wieder-
herstellung abgebrannter Gebäude zu verlängern.
g. 65.
Die Regierungen sind befugt, die Wiederherstellung eines abgebrannten
Gebäudes aus polizeilichen oder anderen höheren Rücksichten zu untersagen. —
Auch darf die Landstube solche im Interesse der Sozietät erlassen.
In beiden Fällen darf dem Beschädigten die Brandvergütigung nicht vor-
enthalten werden, die Zahlung derselben aber nur dann an ihn erfolgen, wenn
keine Hypothekengläubiger oder Real.Interessenten im Generalkataster cingetragen
sind, oder wenn die Einwilligung derselben beigebracht wird. Kann diese Ein-
willigung nicht geschafft werden, so wird die Brandvergütigung gerichtlich bdeponrt.
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