Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Uebergangsbestimmungen. 
S. 71. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das vorliegende Reglement in Kraft tritt, 
wird durch den Oberpräsidenten bestimmt und mindestens vier Monate vor seinem 
Eintritte durch die Amtsblätter bekannt gemacht. 
g. 72. 
Die gegenwärtigen Beamten und Büreauarbeiter der Generaldirektion 
bleiben in ihren bisherigen Stellungen. 
C. 73. 
Die jetzige Generaldirektion bleibt in Funktion und ein von derselben aus 
ihrer Mitte zu wählendes Mitglied vertritt den Generaldirektor bis dahin, daß der 
Kommunallandtag den Letzteren gewählt und die Landstube die Geschäfte über- 
nommen hat. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Deter).
	        
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