Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 264 — 
9) Die Bestimmungen Meines Erlasses vom 12. November 1860. (Gesetz- 
Samml. S. 517.) sollen fortan auf alle bei den beiden obersten Gerichts- 
höfen der Monarchie und in den unter 2. bis 8. des gegenwärtigen 
Erlasses bezeichneten Landestheilen etatsmäßig angestellten Richter An- 
wendung finden. 
10) Die Vorschriften des Erlasses vom 19. März 1850. (Gesetz= Samml. 
S. 274.) bleiben, soweit sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen 
abgeändert sind, auch fernerhin in Krast. 
Die durch die bisherigen Vorschriften und Anordnungen begründeten, bis 
zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Erlasses bereits erworbenen Ansprüche der 
richterlichen Beamten auf den dienstlichen Vorrang in den Kollegien werden durch 
die gegenwärtigen Bestimmungen nicht berührt. Auch soll in denjenigen einzelnen 
Fällen, wo Mitglieder richterlicher Kollegien wegen ihres schon früher bekleideten 
gleich hohen oder höheren Dienstranges mit einem bevorzugten Dienstalter in die 
Kollegien eingetreten sind, an dieser Anciennetät und der daraus folgenden Stel- 
lung in den neuen Etats durch die Vorschriften unter 1. bis 5. des gegen- 
wärtigen Erlasses nichts geändert werden. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz. Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 20. März 1872. ç 
Wilhelm. 
Leonhardt. 
An den Justizminister. 
  
(Nr. 7985.) Bekanntmachung, betreffend die der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft 
ertheilte landesherrliche Konzession zum Bau und Betriebe einer Bahn 
von Hildesheim in der Richtung nach Braunschweig bis zur Landesgrenze, 
sowie einer Bahn von Grauhof nach Goslar. Vom 22. März 1872. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Konzessions-Urkunde vom 
1. März d. J. der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft zum Bau und 
Betriebe einer Bahn von Hildesheim in der Richtung nach Braunschweig bis 
zur Landesgrenze, sowie einer Bahn von Grauhof nach Goslar — unter gleich- 
zeitiger Verleihung des Expropriationsrechtes — die landesherrliche Genehmigung 
zu ertheilen geruht. « 
Die gedachte Allerhöchste Urkunde gelangt durch das Amtsblatt für 
Hannover r Veröffentlichung. 
Verlin, den 22. März 1872. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
Rediglrt im Bürequ des Staats-Ministeriums. 
Oerlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Cber-Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.