Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 265 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 17. — 
  
(Nr. 7986.) Gesetz, betreffend die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichtdaͤrztlicher, 
medizinal= oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen. 
Vom 9. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den 
Umfang der letzteren, mit Einschluß des Jadegebiets, was folgt: 
*i 
Die Medizinalbeamten erhalten für medizinal- oder sanitätspolizeiliche Ver- 
richtungen, welche sie im allgemeinen staatlichen Interesse an ihrem Wohnorte 
oder innerhalb einer Viertelmeile von demselben zu vollziehen haben, außer ihrer 
etatsmäßigen Besoldung keine andere Vergütung aus der Staatskasse, als eine 
Entschädigung von 15 Sgr. für Fuhrkosten bei jeder einzelnen Amtsverrichtung. 
Ist die Verrichtung durch ein Privatinteresse veranlaßt, so haben sie von 
den Betheiligten, außer den etwaigen Fuhrkosten, eine Gebühr bis zu 5 Rthlrn. für 
den Tag zu beanspruchen, wobei sie berechtigt sind, die Zeit in Ansatz zu bringen, 
welche auf das zu erstattende Gutachten nothwendig verwendet werden mußte. 
Das Gleiche gilt gegenüber den Gemeinden, wenn die Thätigkeit der Me- 
dizinalbeamten für solche ortspolizeilichen Interessen in Anspruch genommen 
wird, deren Befriedigung den Gemeinden gesetzlich obliegt. 
. 2. 
Sind die im §F. 1. bezeichneten Verrichtungen außerhalb des Wohnortes, 
und zwar mehr als eine Viertelmeile davon entfernt, vorzunehmen, so erhalten 
die Medizinalbeamten folgende Sätze: 
I. Kreisphysiker, Kreiswundärzte und Departements-Thierärzte, letztere in- 
dessen nur bei Reisen, welche sie nach einem außerhalb ihres engeren 
kreisthierärztlichen Bezirks gelegenen Orte hin vornehmen: 
a) an Tagegelden 2 Rthlr. 15 Sgr. 
für jeden Tag, welcher auf das Geschäft, ein- 
schließlich der Reise, verwendet werden mußte; 
b) an Reisekosten: 
für jede Meile auf dem Landwege 1 — 
für jede Meile, die auf der Eisenbahn oder dem 
Dampfschiffe zurückgelegt werden kann —. 10 
Jahrgang 1872. (Nr. 7986.) 36 Jq) bei 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1872.
	        
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