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Tarif
zur Erhebung des Brückengeldes für die Benutzung der Dillbrücke zu
Ehringshausen im Kreise Wetzlar.
Vom 16. März 1872.
An Brückengeld wird entrichtet:
A. von Fuhrwerk einschließlich der Schlitten:
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen,
Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Qugthier
II. zum Fortschaffen von Lasten:
1) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich, außer
dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens drei
Tage, an anderen Gegenständen mehr als zwei Zentner
befinden — für jedes Zugthir.
2) von unbeladenem:
a) Frachtwagen, für jedes JZugthirrrm . ..
b) gewöhnlichem Landfuhrwerk und Schlitten, für jedes
Zugthirrrrrrr
B. von unangespannten Thieren:
I. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel mit oder ohne
Reiter oder LCstt.
II. von jedem Stück Rindvieh oder El
III. von einem Fohlen, einem Kalbe, einem Schaafe, einem Lamme,
einem Schweine oder einer Ziege
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
Sgr.
Pf.
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses und den Königlichen Gestüten angehören;
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsche bei sich führt) von Pferden, welche von Offizieren
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in
Dienstuniform gerikten werden; imgleichen von den unangespannten
etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen
Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, seboch in
etzte-