Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Tarif 
zur Erhebung des Brückengeldes für die Benutzung der Dillbrücke zu 
Ehringshausen im Kreise Wetzlar. 
Vom 16. März 1872. 
An Brückengeld wird entrichtet: 
A. von Fuhrwerk einschließlich der Schlitten: 
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, 
Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Qugthier 
II. zum Fortschaffen von Lasten: 
1) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich, außer 
dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens drei 
Tage, an anderen Gegenständen mehr als zwei Zentner 
befinden — für jedes Zugthir. 
2) von unbeladenem: 
a) Frachtwagen, für jedes JZugthirrrm . .. 
b) gewöhnlichem Landfuhrwerk und Schlitten, für jedes 
Zugthirrrrrrr 
B. von unangespannten Thieren: 
I. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel mit oder ohne 
Reiter oder LCstt. 
II. von jedem Stück Rindvieh oder El 
III. von einem Fohlen, einem Kalbe, einem Schaafe, einem Lamme, 
einem Schweine oder einer Ziege 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
  
Sgr. 
Pf. 
  
  
  
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses und den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt) von Pferden, welche von Offizieren 
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in 
Dienstuniform gerikten werden; imgleichen von den unangespannten 
etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen 
Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, seboch in 
etzte-
	        
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