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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 22. —
(Nr. 8004.) Gesetz, betreffend die Todeserklärung von Personen, welche an dem in den
Jahren 1870. und 1871. geführten Kriege Theil genommen haben. Vom
2. April 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr&
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang
der Monarchie, mit Einschluß der Jadegebiete, was folgt:
S. 1.
Diejenigen, welche an dem in den Jahren 1870. und 1871. gegen Frank-
reich geführten Kriege auf Seiten der Deutschen Truppen Theil genommen haben,
können, ohne daß es eines weiteren Zeitablaufes bedarf, für todt erklärt werden,
wenn sie in dem Kriege vermißt worden sind und seit dem Friedensschluß von
ihrem Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist.
G. 2.
Für die Todeserklärung ist das Gericht zuständig, bei welchem der Ver-
mißte während des Krieges zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
G. 3.
Der Nachweis, daß der Vermißte an dem Kriege Theil genommen hat,
daß er in demselben vermißt worden und seit dem Friedensschluß von seinem
Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist, kann auf jede nach den allgemeinen
Gesetzen zulässige Art, insbesondere auch durch schriftliche, auf Grund amtlicher
Nachrichten ausgestellte Zeugnisse einer Militair- oder Civilbehörde, geführt werden.
K. 4.
Hinsichtlich des Beweises, daß seit dem Friedensschluß von dem Leben des
Vermißten eine Nachricht nicht eingegangen ist, hat derjenige, welcher die Todes.
erklärung beantragt, außerdem eidlich zu bekräftigen:
daß er von dem Leben des Vermißten keine Nachrichten, beziehungsweise
keine anderen als die angezeigten Nachrichten, erhalten habe.
Jahrgang 1872. (Nr. 8001.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1872.