Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Vertrag, 
betreffend 
den Ankauf der Taunusbahn durch den Preußischen Staat und die 
Erweiterung des Unternehmens der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn- 
gesellschaft innerhalb Preußens. 
Zwischen dem Ministerialdirektor Theodor Weishaupt, als Kommissarius des 
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und dem 
Verwaltungsrathe der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft, vertreten durch 
den Präsidenten Dr. Parcus, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landes- 
herrlichen und der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionaire der 
Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
S. 1. 
Zwischen der Hessischen Ludwigs= Eisenbahngesellschaft und der Taunus- 
Eisenbahngesellschaft ist unterm 14. November 1871. ein Vertrag verabredet 
worden, Inhalts dessen die Taunus-Eisenbahngesellschaft als besondere Gesellschaft 
u bestehen aufhört und deren Konzessionen, Aktiven und Passiven auf die Hessische 
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft übergehen, beziehungsweise von dieser übernommen 
werden sollen. · 
Sobald dieser Vertrag perfekt geworden, ist der Preußische Staat berech- 
tigt und verpflichtet, die Tsbahn in demselben Umfange, wie die Hessische 
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft dieselbe erworben hat, inkl. Zweig= und Seiten- 
bahnen mit ihrem gesammten beweglichen und unbeweglichen Zubehör, insbe- 
gendern mit ihrem Betriebsmaterial, den Reserve- und Erneuerungsfonds, über- 
aupt mit allen, dem Unternehmen der Taunusbahn anklebenden Rechten und 
Verpflichtungen von der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft käuflich zu 
übernehmen. 
S. 2. 
Das Kaufobjekt wird sogleich nach Perfektion des gegenwärtigen Vertrages 
an die Königlich Preußische Regierung übergeben. Eingeschlossen in die Ueber- 
gabe werden alle seit dem 1. Januar 1872. aufgekommenen Intraden des Kauf- 
objekts, wogegen die seit diesem Zeitpunkte für dasselbe gemachten Ausgaben 
Preußen zur Last fallen. 
Der Reinertrag der Taunusbahn pro 187 1. verbleibt insoweit, als derselbe 
sich nach dem bisherigen Statute der Taunusbahn als Dividende der bisherigen 
Aktionaire charakterisirt, der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft und wird 
sach Anhörung des Verwaltungsrathes derselben von der Preußischen Regierung 
nach den bisherigen Normen festgesetzt. 3
	        
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