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Kosten-Tarif
für Grundbuchsachen.
K. 1.
A. 1. Für die Entgegennahme der Auflassungserklärung und für die
auf Grund derselben bewirkte Eintragung des Eigenthümers, die gleichzeitig be-
antragte Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbspreises, der Schätzung
des Werthes nach einer öffentlichen Taxe, und bei Gebäuden der Feuerversiche-
rungssumme, einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte:
a) von dem Betrage bis 200 Thaler von je 25 Thalern . . . . .. 771 Sgr.
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thaler von je 100 Thalern 77 „
c) von dem Mehrbetrage von je 500 Thaleen 7 „
2. Für die nachträgliche Eintragung des Miteigenthums eines Ehegatten
an den von dem anderen Ehegatten in die eheliche Gütergemeinschaft eingc-
brachten Grundstücken und für die dabei bewirkte Uebertragung der Liegenschaften
der Ehefrau auf den Artikel des Ehemannes; für die Eintragung des Miteigen-
thums der Kinder, im Falle mit ihnen nach dem Tode des einen Ehegatten von
dem überlebenden die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird, oder des Miteigenthums
der gesetzlichen Erben solcher Kinder; ingleichen für die Umschreibung der Grund-
stücke, welche einem geschiedenen Ehegatten bei der Auseinandersetzung wegen des
gütergemeinschaftlichen Vermögens überwiesen worden sind, auf den Namen
desselbene. p% Hälfte der vorstehenden Sätze, jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht
über 3 Thlr.
3. Die Kosten Nr. 1. und 2. werden nach dem Werthe eines jeden
Grundstücks, beziehungsweise nach der Summe der Werthe mehrerer Grundstücke
berechnet, für welche ein besonderes Grundbuchblatt besteht (§9. 1. 5. und 13.
der Grundbuchordnung).
Es kommen jedoch die Bestimmungen unter Nr. 4. zur Anwendung,
wenn gemäß der Vorschriften in IS§. 1. und 13. der Grundbuchordnung für
mehrere auf verschiedenen Grundbuchblättern verzeichnete Grundstücke ein gemein-
schaftliches Blatt, oder gemäß I§. 15. und 16. a. a. O. ein Artikel angelegt
werden kann, vorausgesetzt, daß eine erfolglose Aufforderung, die Vereinigung
zu beantragen, an den Eigenthümer noch nicht gerichtet ist.
Bei der Führung des Grundbuchs nach den Artikeln (S. 15. der
Grundbuchordnung) werden die Kosten Nr. 1. und 2. nach der Summe der
Werthe derjenigen Grundstücke berechnet, welche auf Grund einer Auflassung
auf ein und denselben Artikel des Erwerbes eingetragen werden, gleichviel ob die
mit dieser Eintragung in Verbindung stehende Abschreibung bei einem oder
mehreren Artikeln stattfindet.
Im Fall des §. 40. der Grundbuchordnung sind die Sätze sub A. 1.
zu erheben.
Nr. 8035.) N.