Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 503 — 
Kosten-Tarif 
für Grundbuchsachen. 
K. 1. 
A. 1. Für die Entgegennahme der Auflassungserklärung und für die 
auf Grund derselben bewirkte Eintragung des Eigenthümers, die gleichzeitig be- 
antragte Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbspreises, der Schätzung 
des Werthes nach einer öffentlichen Taxe, und bei Gebäuden der Feuerversiche- 
rungssumme, einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte: 
a) von dem Betrage bis 200 Thaler von je 25 Thalern . . . . .. 771 Sgr. 
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thaler von je 100 Thalern 77 „ 
c) von dem Mehrbetrage von je 500 Thaleen 7 „ 
2. Für die nachträgliche Eintragung des Miteigenthums eines Ehegatten 
an den von dem anderen Ehegatten in die eheliche Gütergemeinschaft eingc- 
brachten Grundstücken und für die dabei bewirkte Uebertragung der Liegenschaften 
der Ehefrau auf den Artikel des Ehemannes; für die Eintragung des Miteigen- 
thums der Kinder, im Falle mit ihnen nach dem Tode des einen Ehegatten von 
dem überlebenden die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird, oder des Miteigenthums 
der gesetzlichen Erben solcher Kinder; ingleichen für die Umschreibung der Grund- 
stücke, welche einem geschiedenen Ehegatten bei der Auseinandersetzung wegen des 
gütergemeinschaftlichen Vermögens überwiesen worden sind, auf den Namen 
desselbene. p% Hälfte der vorstehenden Sätze, jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht 
über 3 Thlr. 
3. Die Kosten Nr. 1. und 2. werden nach dem Werthe eines jeden 
Grundstücks, beziehungsweise nach der Summe der Werthe mehrerer Grundstücke 
berechnet, für welche ein besonderes Grundbuchblatt besteht (§9. 1. 5. und 13. 
der Grundbuchordnung). 
Es kommen jedoch die Bestimmungen unter Nr. 4. zur Anwendung, 
wenn gemäß der Vorschriften in IS§. 1. und 13. der Grundbuchordnung für 
mehrere auf verschiedenen Grundbuchblättern verzeichnete Grundstücke ein gemein- 
schaftliches Blatt, oder gemäß I§. 15. und 16. a. a. O. ein Artikel angelegt 
werden kann, vorausgesetzt, daß eine erfolglose Aufforderung, die Vereinigung 
zu beantragen, an den Eigenthümer noch nicht gerichtet ist. 
Bei der Führung des Grundbuchs nach den Artikeln (S. 15. der 
Grundbuchordnung) werden die Kosten Nr. 1. und 2. nach der Summe der 
Werthe derjenigen Grundstücke berechnet, welche auf Grund einer Auflassung 
auf ein und denselben Artikel des Erwerbes eingetragen werden, gleichviel ob die 
mit dieser Eintragung in Verbindung stehende Abschreibung bei einem oder 
mehreren Artikeln stattfindet. 
Im Fall des §. 40. der Grundbuchordnung sind die Sätze sub A. 1. 
zu erheben. 
Nr. 8035.) N. 
 
	        
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