Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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statt, so wird der zu entrichtende Stempelbetrag von der Steuerbehörde, nöthigen- 
falls nach dem Gutachten Sachverständiger, felgerrtt und eingezogen. In Betreff 
der Befugniß des Steuerpflichtigen, seinen Widerspruch gerichtlich geltend zu 
machen, bewendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Lulässigkeit des 
Rechtsweges in Beziehung auf die Stempelsteuer. 
S. 6. 
Die Beanstandung der Werthangabe des Veräußerers und Erwerbers ist 
nur binnen einer dreijährigen Frist nach der Eintragung zulässig. 
F. 7. 
Die Werthsermittelung ist in allen Fällen ohne Rücksicht auf die für be- 
sondere Zwecke vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze auf den gemeinen Werth 
des Gegenstandes zur Zeit des Eigenthumswechsels zu richten. 
S. S. 
1) Der Antrag des Eigenthümers auf Eintragung einer Hypothek oder 
Grundschuld im Grundbuche, ingleichen « 
2)deraufdieLöschunöbewilligungdesGläubigersgegründeteAnttagdeö 
Eigenthümers auf Löschung einer Post 
unterliegt einer Stempelabgabe von ½/2 Prozent der einzutragenden, beziehungs- 
weise zu löschenden Summe 
Renten und andere 34 gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden 
Behufs Berechnung der Abgabe nach Vorschrift der Stempelgesetze kapitalisirt. 
S. 9. 
Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung einer Hypothek oder Grund- 
schuld durch den eingetragenen Gläubiger ist einer Stempelabgabe von /2 Pro- 
zent der Summe, für welche die Post verpfändet wird, wenn dieselbe geringer 
ist, als die Summe der verpfändeten Post, sonst von ½ Prozent der letzte- 
ren Summe unterworfen. 
S. 10. 
Betrifft einer der in den. S#. 8. und 9. bezeichneten Anträge eine Hypo- 
thek oder Grundschuld, für welche mehrere Grunbstück haften, so ist die Abgabe 
nur einmal und nach Maßgabe der bei einem Grundstücke beantragten Eintra- 
gung zu entrichten. 
F. 11. 
Die in den §9. 8. und 9. angeordneten Werthstempelabgaben werden nicht 
erhoben, wenn bei Anbringung des Antrages oder innerhalb der gleichzeitig nach- 
zusuchenden, von dem Grundbuchamte zu bestimmenden Frist die in an sich ½ 
Fslich-
	        
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