— 669 —
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Ver-
hältnisses gegen Fortfall der Geld- und Natural. Beiträge und gegen Entschädi-
gung für die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht
zu, statt der Gewährung einer Entschädigung die Landdotation herauszugeben.
Ixun Betreff der Auseinandersetzung kommen die Vorschriften der §#. 41.
bis 45. mit der Maßgabe zur Anwendung, daß zu den im ersten Absatze des
§. 45. erwähnten Losen auch die Gutöherren Nichts beizutragen haben.
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und
nur auf den Ersatz baarer Auslagen Anspruch.
S. 29.
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeindebezirkes und, sofern Aechte und Hflichten
er nicht zugleich selbst Amtsvorsteher ist (§. 56. Absatz 5.), das Organ des Amts-
vorstehers für die Polizeiverwaltung. ,
Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da,
wo die. Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges
polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig an-
zuordnen und ausführen zu lassen (§. 79.).
C. 30.
Der Gemeindevorsteher hat das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den
Vorschriften des §. 2. zu 1. und JF. 6. des Gesetzes zum Schutze der per-
sönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850. (Gesetz Samml. S. 45.). Er
hat aber von einer solchen Festnahme sofort und spätestens innerhalb
wölf Stunden dem Amtsvorsteher Anzeige zu machen, welcher über
ie Aufrechthaltung der Gewahrsam ungesäumt zu entscheiden und das
Weitere nach den Vorschriften des angeführten Gesetzes anzuordnen hat;
2) die unter Polizeiaussicht stehenden Personen zu beaufsichtigen;
3) die ihm vom Amtsvorsteher, der Staats- oder Polizeianwaltschaft auf-
getragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen
aufzunehmen;
4) die in den §9. 8. ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender
Personen vom 31. Dezember 1842. (Gesetz Samml. für 1843. S. 5.)
vorgeschriebene Meldung entgegenzunehmen.
. .... §.31. .
Für den Bereich eines selbsistindigen Gutsbezirks ist der Besitzer des Guts utsversteher.
zu den Pflichten und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den Be-
reich ihres Gemeindebezirkes im Ientlichen Interesse gesetzlich obliegen.
* ichigce hat insbesondere die in den I§. 29., 30. und 79. aufgeführten
obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen
von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes befähigten Stellvertreter
auszuüben. Der letztere muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder
in dessen unmittelbarer Nähe haben.
Jahrgong 1872. (Nr. 8080.) 92 Es