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G. 49.
Die Bildung der Amtsbezirke, sowie die etwa erforderliche Abänderung
derselben erfolgt nach Anhörung der Betheiligten, auf Vorschlag des nach diesem
Gesetze gewählten Kreistages, durch den Minister des Innern.
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abände-
zung berstieen findet nach näherer Vorschrift der zu erlassenden Provinzial-
ordnung statt.
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
aiste irksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres
nach sich.
§ . 50
Crgene ter Untt. Die Organe der Amtsverwaltun in den Amtsbezirken sind nach näherer
derwaltuns.· Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorfteher und der Amtsausschuß.
. 51.
Em—— Für die Bildung des Amtsausschusses gelten bis zum Erlaß der Land-
· gemeindeordnung folgende Bestimmungen: . »z-
1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selbst-
ständigen Gutsbezirke. »
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge-
meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren
Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende
Mitglieder.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter,
sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen wird mit Rück.
icht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach
nhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von
dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. «
Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen
Abgeordneten zu vertreten. - «
2) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen,
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr.
3) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen,
fällt der Wksausschuß weg. '
§.52.
Zu den Befugnissen des Amtsausschusses gehört: «
1) die Kontrole sämmtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der
Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke aufgebracht werden (§5. 69.
und 70.) Absatz 4.); »
2)dieBeschlußfassungüberdiejenigenPolieiverotdminenwelcheder
gsltnktssvzrtpzher unter Mitwirkung des Amszusschues l! crlassen befust
ist (. 62.)
I 3) die