Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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G. 49. 
Die Bildung der Amtsbezirke, sowie die etwa erforderliche Abänderung 
derselben erfolgt nach Anhörung der Betheiligten, auf Vorschlag des nach diesem 
Gesetze gewählten Kreistages, durch den Minister des Innern. 
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abände- 
zung berstieen findet nach näherer Vorschrift der zu erlassenden Provinzial- 
ordnung statt. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
aiste irksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres 
nach sich. 
§ . 50 
Crgene ter Untt. Die Organe der Amtsverwaltun in den Amtsbezirken sind nach näherer 
derwaltuns.· Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorfteher und der Amtsausschuß. 
. 51. 
Em—— Für die Bildung des Amtsausschusses gelten bis zum Erlaß der Land- 
· gemeindeordnung folgende Bestimmungen: . »z- 
1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus 
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selbst- 
ständigen Gutsbezirke. » 
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge- 
meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren 
Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende 
Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, 
sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen wird mit Rück. 
icht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach 
nhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von 
dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. « 
Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen 
Abgeordneten zu vertreten. - « 
2) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, 
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung 
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. 
3) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen, 
fällt der Wksausschuß weg. ' 
§.52. 
Zu den Befugnissen des Amtsausschusses gehört: « 
1) die Kontrole sämmtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der 
Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke aufgebracht werden (§5. 69. 
und 70.) Absatz 4.); » 
2)dieBeschlußfassungüberdiejenigenPolieiverotdminenwelcheder 
gsltnktssvzrtpzher unter Mitwirkung des Amszusschues l! crlassen befust 
ist (. 62.) 
I 3) die
	        
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