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K. 15.
Die nicht bereits nach IS#. 10. und 11. vorgeladenen Personen, welche
vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück das Eigenthum zustehe) sowie dieje-
nigen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein die Ver-
fügung darüber beschränkendes Recht, oder eine Hypothek, oder irgend welche
andere der Eintragung in das Grundbuch bedürfende dingliche Rechte zustehen,
* ihre Ansprüche spätestens bis zum Ablauf der in §. 14. bezeichneten Aus-
chlußfrist bei dem Grundbuchamte anzumelden. Ueber die Anmeldung hat das
Grundbuchamt dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
S. 16.
Die Anmeldung muß eine bestimmte Bezeichnung des Grundstücks und
bei Eigenthumsvorbegallen und Hypotheken einen bestimmten Geldbetrag ent-
halten, für welchen die Eintragung beansprucht wird.
S. 17.
In den Ft, in welchen nach dem bisherigen Rechte Ingrossationen von
Hypotheken auf unbestimmte Summen stattgefunden hatten, ist gleichfalls eine
a¾n Summe als höchster Betrag anzugeben, bis zu welchem die Hypothek
aften soll.
b #n eine Einigung unter den Betheiligten über einen bestimmt einzu-
tragenden Betrag nicht zu Stande, so erfolgt desen Festsetzung durch den Pro-
zehrichter. Inzwischen ist eine Vormerkung auf den höchsten von dem Hypo-
üebengläubiger geforderten Betrag einzutragen. Die Summe einer vormund-
schaftlichen Sicherheitshypothek setzt der Vormundschaftsrichter fest mit Ausschluß
des Rechtsweges.
. 18.
Die Eintragung eines Rechts in die bisherigen Hypothekenbücher befreit
nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung. Dagcher sind von dieser Ver-
blichtung diejenigen Berechtigten befreit, welche der Eigenthümer in Gemäßheit
es F. 11. Nr. 4. innerhalb der Ausschlußfrist dem Grundbuchamte angezeigt hat.
S. 19.
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil,
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Rich-
tigkeit des Grund#echs das Grundstück erworben hat, nicht mehr geltend machen
kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte inner-
halb der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch eingetragen sind, verliert.
ieri
Innerhalb der im F. 14. bestimmten sechsmonatlichen Ausschlußfrist hat
die Kron-Oberanwaltschaft die §#. 14. bis 19. wörtlich unter ausdrücklicher Be-
eichnung des Tages, an welchem die Frist abläuft, zu drei Malen in angemes-
senen Zwischenräumen durch das Amtsblatt und durch zwei Zeitungen, von
denen eine im Großherzogthum Oldenburg erscheint, bekannt zu machen.