— 136 —
2) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Orte, wo nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses
jetzt oder künftig Stationen für den Personen= oder Güterverkehr
anzulegen sind, und sämmtliche Bauprojekte unterliegen der Genehmigung
des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
Was die Konstruktion der Lokomotiven und Fahrzeuge betrifft, so
sollen die von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung geprüften
Betriebsmittel auf der in Rede stehenden Bahnstrecke ohne weitere Revision
im Königlich Preußischen Gebiete zugelassen werden.
3) Die von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bestellte Bauverwaltung
hat allen Anforderungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden
mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden
Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen
Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie
wird den Ansorderun en der zustͤndign Behörden wegen Genügun
des kirchlichen Bedürßufes der beim Bau beschäftigten Beamten un
Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten
übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember
1846. für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse
leisten.
4) Die Bahn wird zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise
versehen, die Groserzollih Oldenburgische Regierung ist jedoch zum
Bau und Betriebe eines zweiten Geleises — nr welches der Grund
und Boden sogleich bei der Anlage der Bahn mit zu erwerben ist —
verpflichtet, sobald die Königlich Preußische Regierung solches im Verkehrsinteresse
für nothwendig erachtet und verlangt. Gegen die desfallsige
Anordnung der Königlich Preußischen Regierung bent der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung binnen einer präklusivischen Frist
von vier Wochen die Einlegung des Rekurses beim Reichskanzler-Amte zu,
bei dessen Entscheidung es sodann bewendet.
Artikel VI.
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt
der Königlichen Stkaatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr,
sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien
Ermessen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung überlassen wird.
Bei der Feststellung der Tarife wird die Königlich Preußische Regierung
die Tarife der Hngoverscher Staatsbahn im Allgemeinen maßgebend sein lassen,
und niedrigere Tarife, als bei der letzteren bestehen, nicht fordern.
Die Beförderung von Personen ist in vier Wagenklassen zu bewerkstelligen
und muß in beiden Richtungen der Bahn mindestens einer der täglichen fahrplanmäßigen
Personenzüge die vierte Wagenklasse führen. ga
ür