Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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2)  Die  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch  alle  Zwischenpunkte,
  die  Bestimmung  der  Orte,  wo  nach  Maßgabe  des  Verkehrsbedürfnisses
  jetzt  oder  künftig  Stationen  für  den  Personen=  oder  Güterverkehr
  anzulegen  sind,  und  sämmtliche  Bauprojekte  unterliegen  der  Genehmigung
  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Was  die  Konstruktion  der  Lokomotiven  und  Fahrzeuge  betrifft,  so
sollen  die  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  geprüften
Betriebsmittel  auf  der  in  Rede  stehenden  Bahnstrecke  ohne  weitere  Revision
  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  zugelassen  werden.

3)  Die  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  bestellte  Bauverwaltung
  hat  allen  Anforderungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

  der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden
mögen,  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  etwa  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  etwaige  Anstellung  eines  besonderen
  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Sie
wird  den  Ansorderun  en  der  zustͤndign  Behörden  wegen  Genügun
des  kirchlichen  Bedürßufes  der  beim  Bau  beschäftigten  Beamten  un
Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  die  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen,  auch  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember
1846.  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  die  nöthigen  Zuschüsse
  leisten.

4)  Die  Bahn  wird  zwar  zunächst  nur  mit  Einem  durchgehenden  Geleise
versehen,  die  Groserzollih  Oldenburgische  Regierung  ist  jedoch  zum
Bau  und  Betriebe  eines  zweiten  Geleises  —  nr  welches  der  Grund
und  Boden  sogleich  bei  der  Anlage  der  Bahn  mit  zu  erwerben  ist  —
verpflichtet,  sobald  die  Königlich  Preußische  Regierung  solches  im  Verkehrsinteresse
  für  nothwendig  erachtet  und  verlangt.  Gegen  die  desfallsige
  Anordnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  bent  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  binnen  einer  präklusivischen  Frist
von  vier  Wochen  die  Einlegung  des  Rekurses  beim  Reichskanzler-Amte  zu,
bei  dessen  Entscheidung  es  sodann  bewendet.

Artikel  VI.

Die  Genehmigung,  nöthigenfalls  die  Abänderung  des  Fahrplans  bleibt
der  Königlichen  Stkaatsregierung  vorbehalten,  ebenso  die  Genehmigung  des
Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs  sowohl  für  den  Güter-  als  für  den  Personenverkehr,
  sowie  der  Abänderung  der  Tarife,  insoweit  dieselbe  nicht  dem  freien
Ermessen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  überlassen  wird.

Bei  der  Feststellung  der  Tarife  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
die  Tarife  der  Hngoverscher  Staatsbahn  im  Allgemeinen  maßgebend  sein  lassen,
und  niedrigere  Tarife,  als  bei  der  letzteren  bestehen,  nicht  fordern.

Die  Beförderung  von  Personen  ist  in  vier  Wagenklassen  zu  bewerkstelligen
und  muß  in  beiden  Richtungen  der  Bahn  mindestens  einer  der  täglichen  fahrplanmäßigen
  Personenzüge  die  vierte  Wagenklasse  führen.  ga

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