Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Auch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  zu  errichtenden
  Hoheitszeichen  nur  diejenigen  des  Preußischen  Staats  sein.

Alle  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebietes  vorkommenden,  die
Bahnanlage  oder  den  Transport  auf  derselben  betreffenden  Verbrechen,  Vergehen
  und  Uebertretungen  sollen  den  Königlich  Preußischen  Behörden  zur  Untersuchung
  und  Bestrafung  angezeigt  und  hach  den  im  Preußischen  Staate  gültigen
Gesetzen  und  Verordnungen  beurtheilt  werden.

Für  die  auf  den  Eisenbahndienst  bezüglichen  Dienstvergehen  der  von  der
Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  angestellten  Beamten  sind  jedoch  die
Großherzoglich  Oldenburgischen  Bchörden  allein  zuständig.

Wird  die  Verhaftung  eines  auf  der  Bahn  innerhalb  des  Königlich  Preußischen
  Gebietes  fungirenden  Großerzozlich  Oldenburgischen  Esenhahnnkedienseeten
  wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen  von  Königlich  Preußischen
Behörden  verfügt,  so  wird  hierbei  von  denselben  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes
  gehörige  Rücksicht  genommen  und,  soweit  es  nach  den  Umständen
irgend  thunlic  ist,  die  nächst  vorgesetzte  Eisenbahnbehörde  so  zeitig  von  der  Verhaftung
  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  daß  der  etwa  nöthige  Stellvertreter  noch
rechtzeitig  in  den  Dönst  eingewiesen  werden  kann.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß
die  von  Ihr  bestellte  Bau-  und  Betriebsverwaltung  wegen  aller  Entschädigungs-Ansprüche,
  welche  aus  Anlaß  des  Baues  und  Betriebes  dek  Bahn  auf  Königlich
Preufischem  Gebiete  erhoben  werden  möchten,  der  Entscheidung  der  zuständigen

öniglich  Preußischen  Gerichte  unterworfen  ist  und  daß  die  gegen  die  vorgedachte
  Verwaltung  ergehenden  Entscheidungen  für  die  Großherzoglich  Oldenburgische
  Regierung  ohne  Weiteres  verbindlich  sind.

Artikel  IV.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  Ihr  und  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Eisenbahnverwaltung,  sowie
  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheitsund
  Aussichtsrechte  einer  Behörde  zu  übertragen.

Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahn.
verwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der
kompetenten  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ressortiren,  an  jene
Behörde  zu  wenden.

Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Artikel  V.

Für  den  Bau  der  Osnabrück-Quakenbrücker  Eisenbahn  gelten  insbesondere

folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  ist  verpflichtet,  die  Vollendung
  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  längstens  innerhalb  dreier  Jahre
nach  der  Ratifikation  dieses  Vertrages  zu  bewirken.

(Nr.  8111.)  2)  Die