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Für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im
Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände ist der
Einpfennigtarif einzufuhren, soweit und sobald dies von dem Königlich Preußi-
schen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt ferner die Ver-
pflichtung, soweit der Königlich Preußische Minister für Handel 2c. es im Ver-
kehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in-
und ausländischen Baßnorrwaltu en für die Beförderung von Personen und
Gütern einen durchgehenden Verkeße mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu
errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Trans-
portmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom bezeichneten Minister für Handel 2c.
festzusetzende Vergütigung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die
Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung verpflichtet, auf Verlangen
des bezeichneten Ministers für Handel 2c. auf ihrer in diesem neu einzurichtenden
durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleich-
artigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in
einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter
dem Lokaltarif. Einheitssatz pro Zentner und Meile ermäßigten Satz pro Zentner
und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch
in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des bezeich-
neten Ministers für Handel . zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditions-
gebühr für die Bahn von Osnabrück nach Quakenbrück ausgeschlossen, wenn
#e die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte Adreßstation an dieser
ahn liegt. .
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen-
bahnverwaltung zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse
des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Vereitvilligker der anderen
betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach
denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für ihre in dem einzurichtenden
durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif- Einheitssatz
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich-
artige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durch-
gehenden Verkehr erheben.
Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung zum Zweck
der Einrichtung eines neuen direkten duschgehenden Verkehrs das gleiche Zu-
ßeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung
ferdern, und die letztere ohne von dem bezeichneten Minister für Handel 2c. für
zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Großherzoglich Olden-
burgischen Eisenbahnverwaltung vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt ein-
siseben, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die
koßhergoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung an das ihrerseits auf Er-
fordern des bezeichneten Ministers für Howe . für einen direkten Verkehr, an
welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte
frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
Jahrgang 1673. (Nr. 8111.) 18 Art.