Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im 
Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände ist der 
Einpfennigtarif einzufuhren, soweit und sobald dies von dem Königlich Preußi- 
schen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt ferner die Ver- 
pflichtung, soweit der Königlich Preußische Minister für Handel 2c. es im Ver- 
kehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in- 
und ausländischen Baßnorrwaltu en für die Beförderung von Personen und 
Gütern einen durchgehenden Verkeße mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu 
errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Trans- 
portmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom bezeichneten Minister für Handel 2c. 
festzusetzende Vergütigung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die 
Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung verpflichtet, auf Verlangen 
des bezeichneten Ministers für Handel 2c. auf ihrer in diesem neu einzurichtenden 
durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz 
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleich- 
artigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in 
einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter 
dem Lokaltarif. Einheitssatz pro Zentner und Meile ermäßigten Satz pro Zentner 
und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch 
in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des bezeich- 
neten Ministers für Handel . zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditions- 
gebühr für die Bahn von Osnabrück nach Quakenbrück ausgeschlossen, wenn 
#e die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte Adreßstation an dieser 
ahn liegt. . 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen- 
bahnverwaltung zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse 
des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Vereitvilligker der anderen 
betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach 
denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für ihre in dem einzurichtenden 
durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif- Einheitssatz 
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich- 
artige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durch- 
gehenden Verkehr erheben. 
Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung zum Zweck 
der Einrichtung eines neuen direkten duschgehenden Verkehrs das gleiche Zu- 
ßeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung 
ferdern, und die letztere ohne von dem bezeichneten Minister für Handel 2c. für 
zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Großherzoglich Olden- 
burgischen Eisenbahnverwaltung vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt ein- 
siseben, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die 
koßhergoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung an das ihrerseits auf Er- 
fordern des bezeichneten Ministers für Howe . für einen direkten Verkehr, an 
welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mit betheiligt ist, gemachte 
frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
Jahrgang 1673. (Nr. 8111.) 18 Art.
	        
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