Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Berufung an das Verwaltungsgericht. In dem Verfahren nimmt ein von der 
Amtsversammlung gewählter Kommissarius die Obliegenheiten des Klägers wahr. 
K. 6. 
Die Amtsangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse d) Beitragepflicht zu 
des Amtsverbandes Abgaben aufzubringen, insofern die Amtsversammlung nicht den Umtsabgaben. 
beschließt, diese Bedürfnisse aus dem Vermögen des Amtsverbandes oder aus 
sonstigen Einnahmen zu bestreiten. 
Die gleiche Verpflichtung liegt den im Amtsbezirke zu einer direkten Staats- 
steuer veranlagten Forensen, juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien ob. 
S. 7. 
Die Vertheilung der Amtsabgaben hat nach dem Verhältnisse der von den Vertheilung und 
Amtsangehörigen und den im J. 6. genannten Forensen, juristischen Personen 2c. äuusbringungderunte- 
zu l- direkten Staatssteuern und zwar durch Zuschläge zu denselben? 
zu erfolgen. 
Die Kapital- und die Dienst- Ertragssteuern sind hierbei mit der Hälfte 
desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Grund., die Gebaude., 
die Gefäll- und die Gewerbesteuer belastet werden. Ausgeschlossen von der 
Heranziehung bleibt die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen und die 
Hundesteuer. 
g. 8. 
Unter Anwendung dieses Vertheilungsmaßstabes (§. 7.) wird das Amts- 
abgaben-Soll füredie einzelnen Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen, Hof- 
güter und Fabrikorte im Ganzen berechnet und denselben zur Untervertheilung 
auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben Maßstabe zur Einziehung, sowie 
zur Abführung im Ganzen an die Amtskasse überwiesen. 
K. 9. 
Sofern es sich um solche Einrichtungen für die Amtsverbände handelt, welche Mehr= oder Minder, 
in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen zung vieluer. 
der Amtsbezirke zu Gute kommen, kann die Amtsversammlung beschließen, für üri. 
die Amtsangehörigen dieser Theile der Amtsbezirke eine nach Quoten zu bemes- 
sende Mehr- oder Minderbelastung eintreten zu lassen. Diese Mehrbelastung 
kann nach Maßgabe der Beschlüsse der Amtsversnm ung durch Naturalleistungen 
ersetzt werden. K 
Beschwerden der Gemeinden und Finelner Amtsangehörigen wegen ihrer Beschwerden wegen 
Heranziehung oder Veranlagung zu den Amtsabgaben unterliegen, mit Vor- Veronlagungder Ant- 
behalt des Rechtsweges in den geseglich zulässigen Fällen, der endgültigen Ent- gaben. 
scheidung des Verwaltungsgerichts; jedoch sind Beschwerden wegen Ueberbür- 
dung zuvor bei dem Amtsausschusse zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung 
anzubringen. «- 
(Nr. 8114) 20“ r
	        
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